Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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6. Der mit der Auszahlung des Wartegeldes betrauten Behörde ist Mitteilung zu 
machen: 
a. von dem im Strafverfahren gegen den Wartegeldempfänger erlassenen Urteile, das 
die Unfähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes zur Folge hat, sofort 
nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urteils; 
b. von dem im Disziplinarverfahren gegen den Wartegeldempfänger ergangenen Urteile, 
das auf Dienstentlassung lautet, schon vor dem Eintritte der Rechtskraft unmittel- 
bar nach der Verkündung. 
Abs. 2 des § 14 findet entsprechende Anwendung. 
7!. Wird ein im Ruhestande befindlicher Beamter rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, 
die, wenn er im Zeitpunkte der Rechtskraft noch im Dienste gewesen wäre, kraft des Gesetzes 
den Verlust des Amtes zur Folge gehabt hätte, so ist der mit der Auszahlung des Ruhe- 
gehalts betrauten Behörde Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung obliegt 
a. wenn die Strafe von einem ordentlichen Gerichte verhängt wurde, dem Staats- 
anwalte des Gerichts, 
b. wenn sie von einem Militärgerichte verhängt wurde, der Behörde, die dem Ver- 
urteilten zuletzt vorgesetzt war. 
Der mit der Auszahlung des Ruhegehalts betrauten Behörde ist ferner, wenn gegen einen 
im Ruhestande befindlichen Beamten im Dissziplinarverfahren auf eine in dem Artikel 167 
Abs. 3 des Beamtengesetzes bezeichnete Strafe erkannt wird, von dem Präsidenten der 
Disziplinarkammer alsbald nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urteils Mitteilung zu 
machen. 
#. Dagegen sind der mit der Auszahlung des Gehalts betrauten Behörde Mitteilungen 
über Tatsachen, die auf die Vorrückung des Beamten im Gehalte von Einfluß sind 
(Artikel 31 bis 33 des Beamtengesetzes), nicht zu machen. Die hienach veranlaßten Anordnungen 
wird die Stelle, die die Vorrückung verfügt, treffen. Insbesondere wird sie, wenn die Vor- 
rückung des Beamten im Gehalte verfügt ist und sodann die Aussetzung der Vorrückung 
nach Artikel 32 des Beamtengesetzes eintritt, der mit der Auszahlung des Gehalts betrauten 
Behörde Nachricht geben. 
* Der mit einem Strafverfahren gegen einen Beamten befaßte Staatsanwalt oder 
Amtsanwalt hat, wenn der Eintritt der vorläufigen Dienstenthebung nach Artikel 171 Ziff. 1, 
2, 4 des Beamtengesetzes zu gewärtigen ist, rechtzeitig zu ermitteln, welche Behörde mit 
der Auszahlung des Gehalts des Beamten betraut ist. Die Stelle, die den Antrag auf 
Einleitung des Disziplinarverfahrens stellt, wird mit diesem Antrage dem Präsidenten der 
Disziplinarkammer die Behörde mitteilen, die den Gehalt des Beamten auszahlt.
	        
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