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6. Der mit der Auszahlung des Wartegeldes betrauten Behörde ist Mitteilung zu
machen:
a. von dem im Strafverfahren gegen den Wartegeldempfänger erlassenen Urteile, das
die Unfähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes zur Folge hat, sofort
nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urteils;
b. von dem im Disziplinarverfahren gegen den Wartegeldempfänger ergangenen Urteile,
das auf Dienstentlassung lautet, schon vor dem Eintritte der Rechtskraft unmittel-
bar nach der Verkündung.
Abs. 2 des § 14 findet entsprechende Anwendung.
7!. Wird ein im Ruhestande befindlicher Beamter rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt,
die, wenn er im Zeitpunkte der Rechtskraft noch im Dienste gewesen wäre, kraft des Gesetzes
den Verlust des Amtes zur Folge gehabt hätte, so ist der mit der Auszahlung des Ruhe-
gehalts betrauten Behörde Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung obliegt
a. wenn die Strafe von einem ordentlichen Gerichte verhängt wurde, dem Staats-
anwalte des Gerichts,
b. wenn sie von einem Militärgerichte verhängt wurde, der Behörde, die dem Ver-
urteilten zuletzt vorgesetzt war.
Der mit der Auszahlung des Ruhegehalts betrauten Behörde ist ferner, wenn gegen einen
im Ruhestande befindlichen Beamten im Dissziplinarverfahren auf eine in dem Artikel 167
Abs. 3 des Beamtengesetzes bezeichnete Strafe erkannt wird, von dem Präsidenten der
Disziplinarkammer alsbald nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urteils Mitteilung zu
machen.
#. Dagegen sind der mit der Auszahlung des Gehalts betrauten Behörde Mitteilungen
über Tatsachen, die auf die Vorrückung des Beamten im Gehalte von Einfluß sind
(Artikel 31 bis 33 des Beamtengesetzes), nicht zu machen. Die hienach veranlaßten Anordnungen
wird die Stelle, die die Vorrückung verfügt, treffen. Insbesondere wird sie, wenn die Vor-
rückung des Beamten im Gehalte verfügt ist und sodann die Aussetzung der Vorrückung
nach Artikel 32 des Beamtengesetzes eintritt, der mit der Auszahlung des Gehalts betrauten
Behörde Nachricht geben.
* Der mit einem Strafverfahren gegen einen Beamten befaßte Staatsanwalt oder
Amtsanwalt hat, wenn der Eintritt der vorläufigen Dienstenthebung nach Artikel 171 Ziff. 1,
2, 4 des Beamtengesetzes zu gewärtigen ist, rechtzeitig zu ermitteln, welche Behörde mit
der Auszahlung des Gehalts des Beamten betraut ist. Die Stelle, die den Antrag auf
Einleitung des Disziplinarverfahrens stellt, wird mit diesem Antrage dem Präsidenten der
Disziplinarkammer die Behörde mitteilen, die den Gehalt des Beamten auszahlt.