Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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6.  Der  mit  der  Auszahlung  des  Wartegeldes  betrauten  Behörde  ist  Mitteilung  zu
machen:

a.  von  dem  im  Strafverfahren  gegen  den  Wartegeldempfänger  erlassenen  Urteile,  das
die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  eines  öffentlichen  Amtes  zur  Folge  hat,  sofort
nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  des  Urteils;

b.  von  dem  im  Disziplinarverfahren  gegen  den  Wartegeldempfänger  ergangenen  Urteile,
das  auf  Dienstentlassung  lautet,  schon  vor  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  unmittelbar
  nach  der  Verkündung.

Abs.  2  des  §  14  findet  entsprechende  Anwendung.

7!.  Wird  ein  im  Ruhestande  befindlicher  Beamter  rechtskräftig  zu  einer  Strafe  verurteilt,
die,  wenn  er  im  Zeitpunkte  der  Rechtskraft  noch  im  Dienste  gewesen  wäre,  kraft  des  Gesetzes
den  Verlust  des  Amtes  zur  Folge  gehabt  hätte,  so  ist  der  mit  der  Auszahlung  des  Ruhegehalts
  betrauten  Behörde  Mitteilung  zu  machen.  Diese  Mitteilung  obliegt

a.  wenn  die  Strafe  von  einem  ordentlichen  Gerichte  verhängt  wurde,  dem  Staatsanwalte
  des  Gerichts,

b.  wenn  sie  von  einem  Militärgerichte  verhängt  wurde,  der  Behörde,  die  dem  Verurteilten
  zuletzt  vorgesetzt  war.

Der  mit  der  Auszahlung  des  Ruhegehalts  betrauten  Behörde  ist  ferner,  wenn  gegen  einen
im  Ruhestande  befindlichen  Beamten  im  Dissziplinarverfahren  auf  eine  in  dem  Artikel  167
Abs.  3  des  Beamtengesetzes  bezeichnete  Strafe  erkannt  wird,  von  dem  Präsidenten  der
Disziplinarkammer  alsbald  nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  des  Urteils  Mitteilung  zu
machen.

#.  Dagegen  sind  der  mit  der  Auszahlung  des  Gehalts  betrauten  Behörde  Mitteilungen
über  Tatsachen,  die  auf  die  Vorrückung  des  Beamten  im  Gehalte  von  Einfluß  sind
(Artikel  31  bis  33  des  Beamtengesetzes),  nicht  zu  machen.  Die  hienach  veranlaßten  Anordnungen
wird  die  Stelle,  die  die  Vorrückung  verfügt,  treffen.  Insbesondere  wird  sie,  wenn  die  Vorrückung
  des  Beamten  im  Gehalte  verfügt  ist  und  sodann  die  Aussetzung  der  Vorrückung
nach  Artikel  32  des  Beamtengesetzes  eintritt,  der  mit  der  Auszahlung  des  Gehalts  betrauten
Behörde  Nachricht  geben.

*  Der  mit  einem  Strafverfahren  gegen  einen  Beamten  befaßte  Staatsanwalt  oder
Amtsanwalt  hat,  wenn  der  Eintritt  der  vorläufigen  Dienstenthebung  nach  Artikel  171  Ziff.  1,
2,  4  des  Beamtengesetzes  zu  gewärtigen  ist,  rechtzeitig  zu  ermitteln,  welche  Behörde  mit
der  Auszahlung  des  Gehalts  des  Beamten  betraut  ist.  Die  Stelle,  die  den  Antrag  auf
Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  stellt,  wird  mit  diesem  Antrage  dem  Präsidenten  der
Disziplinarkammer  die  Behörde  mitteilen,  die  den  Gehalt  des  Beamten  auszahlt.