Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Stellen und Behörden, 
bei denen 
die Beamten 
verwendet sind 
Zur Verhängung von Ordnungsstrafen zuständige Behörden und Beamte: 
  
K. 
I. Instanz 
b. 
Be- 
schwerde- 
Instanz 
gegenüber 
dem Vorstande 
der Stelle 
oder Behörde 
  
gegenüber 
den anderen Beamten 
bis Klasse 13 
I 
gegenüber den Beamten der Klassen 14 bis 30 
der Gehaltsordnung 
und den nichtetatsmäßigen Beamten 
  
der Gehaltsordnung 
einschließlich 
  
Verweis 
und Geldstrafe 
bis zu 30 4 
Geldstrafe 
über 30 .4 
  
  
16. Universitäten 
17. Technische Hochschule 
  
  
  
Staatsministerium 
Staatsrat 
Staatsministerium 
Staatsrat 
gegenüber 
den ordentlichen und 
auberordentlichen 
Professoren: 
Staatsministerium 
Staatsrat 
gegenüber 
den anderen Geamten 
bis Klasse 13 
der Gehaltsordnung 
einschließlich und den 
Privatdozenten und 
Lektoren: 
Senat, hinsicht- 
lich der dem Ver- 
waltungsausschusse 
unterstellten 
Beamten der Ver- 
waltungsausschuß 
Staatsministerium 
gegenüber 
den ordentlichen und 
außerordentlichen 
Professoren: 
Staatsministerium 
Staatsrat 
gegenüber 
den anderen Beamten 
bis Klasse 13 
der Gehaltsordnung 
einschliesilich und den 
Privatdozenten: 
Senat 
Staatsministerium 
  
  
Rektor bezw. Prorektor; hinsichtlich 
der dem Verwaltungsausschusse unter- 
stellten Beamten der Vorstand des 
Verwaltungsausschusses 
Staatsministerium 
Rektor der Technischen Hochschule 
Staatsministerium
	        
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