Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 53. 
767 
  
Stellen und Behörden, 
Zur Verhängung von Ordnungsstrafen zuständige Behörden und Beamte: 
  
gegenüber den Beamten der Klassen 14 bis 30 
  
  
  
  
  
bei denen "I Instan . egenüb 
Z . z egenüber gegenuber der Gehaltsordnung 
die Beamten b. den Vorstande den guneen Beamten und den nichtetatsmäßigen Beamten 
verwendet sind Be- der Stelle der Gehaltsordnung Verwei 
schwerde= oder Behörde einschließlich und Soetaa Geldstrafe 
Instanz bis zu 30 über 30 4 
7. Rentämter a. Regierung, Kammer der Finanzen Vorstand Regierung, Kam- 
des Rentamts") mer der Finanzen") 
b. Staatsministerium Regierung, Kam- Staats- 
mer der Finanzen"]) ministerium“) 
8. Forstämter a. Regierung, Kammer der Forsten Vorstand Regierung, Kam- 
des Forstamts mer der Forsten 
b. Staatsministerium Regierung, Kam-Staatsministerium 
mer der Forsten 
9. Forstliche Hochschule a. Staatsministerium Direktor der Forstlichen Hochschule 
b. Staatsrat Staatsministerium 
gegenüber I 
den ordentlichen und 
außerordentlichen 
Professoren:; 
10. Forstliche Versuchs- a. Staatsministerien Staatsministerien Vorstand der Forst-Rektor der Univer- 
anstalt des Innern fürdes Innern für lichen Versuchs= sität München 
Kirchen-und Schul-Kirchen-und Schul- anstalt 
angelegenheiten angelegenheiten 
und der Finanzenjund der Finanzen 
b. Staatsrat Staatsrat Staatsministerien des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten 
und der Finanzen 
gegenüber 
den anderen Geamten 
bis Klasse 13 
der Gehaltsordnung 
einschließlich: 
a. — Senat der Univer- — — 
  
  
b. 
  
sität München 
  
Staatsministerien 
des Innern für 
Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten 
und der Finanzen 
  
  
  
3 *) Die gleiche Zuständigkeit besteht gegenüber den Steuer= und Gemeinde-Einnehmern.
	        
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