Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Sonn= und Festtage aufeinander, so ist nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben. 
Die Eisenbahn kann, wenn die Ladefrist um mehr als 24 Stunden überschritten wird, auf 
Kosten und Gefahr des Absenders das Gut ausladen und auf Lager nehmen oder einem 
Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus übergeben. 
(7) Der Lauf der Fristen in den Abs. (4) und (6) ruht an Sonn= und Festtagen sowie 
für die Dauer einer zoll= oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit diese 
nicht durch den Absender verzögert wird. 
(8) Die Eisenbahn kann die Stückgüter innerhalb des Stationsorts oder von be- 
nachbarten Orten gegen eine durch Aushang bekannt zu machende Gebühr selbst anfahren 
oder Rollfuhrunternehmer dafür bestellen. Die hierbei verwendeten Personen gelten als 
Leute der Eisenbahn im Sinne des §5. Die Rollfuhrleute haben ihren Gebührentarif bei 
sich zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen. 
(9) Den Absendern steht frei, von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen oder die 
Güter selbst anzufahren oder sie durch andere Unternehmer anfahren zu lassen. 
(10) Für die Abfertigung von Gütern kann die Eisenbahn Güternebenstellen einrichten. 
(11) Die Eisenbahn kann im Tarife vorschreiben, daß das Uberladen von Gütern, die 
auf der Versandstation von Schiffen unmittelbar auf die Eisenbahn übergehen sollen, gegen 
Zahlung der im Tarif oder durch Aushang bekannt zu machenden Gebühren von ihr selbst 
oder durch besondere Unternehmer ausgeführt wird. Die hierbei verwendeten Personen 
gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 5. 
§ 64. 
Vorläufige Einlagerung des Gutes. 
(1) Güter, die nicht sofort befördert werden können, hat die Eisenbahn, soweit es die 
Räumlichkeiten gestatten, gegen Empfangsbescheinigung einstweilen in Verwahrung zu nehmen. 
Dabei kann sie vorbehalten, daß die Annahme zur Beförderung erst erfolgt, wenn die Be- 
förderung möglich ist. Der Absender hat sein Einverständnis auf dem Frachtbriefe zu 
erklären und auf dem Duplikate zu wiederholen. In diesem Falle haftet die Eisenbahn 
bis zum Abschlusse des Frachtvertrags (§ 61 Abs. (1)) nach den Grundsätzen für ent- 
geltliche Verwahrung. Die Verwahrung leicht verderblicher Güter und der im § 54 Abs. (2) 
aufgeführten Gegenstände kann abgelehnt werden. 
(2) Wenn die Eisenbahn Wagenladungsgüter, die nicht sofort befördert werden können, 
gleichwohl zur Beförderung annimmt, so ist sie mit Genehmigung der Landesaussichtsbehörde 
berechtigt, mit dem Absender zu vereinbaren, daß die Lieferfrist von dem Tage an läuft, 
an dem die Absendung erfolgt. Der Absender hat sein Einverständnis auf dem Fracht- 
briefe zu erklären und auf dem Duplikate zu wiederholen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
	        
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