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8 Nicht jede eidliche Verpflichtung auf die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten
begründet sohin die Anrechnung der bezüglichen Dienstzeit; die Verpflichtung muß vielmehr
als Beamter, also für ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis, stattgefunden haben oder
es muß dem Beteiligten die Eigenschaft eines Beamten im Sinne des Artikel 1 des
Beamtengesetzes schon vor der eidlichen Verpflichtung zugekommen sein. Die bisherige eidliche
Verpflichtung wird sich demnach in manchen Fällen nicht mit der eidlichen Verpflichtung als
Beamter im Sinne des Beamtengesetzes decken.
4Die Personen, denen — abgesehen von den etatsmäßigen Beamten — die Eigenschaft
eines Beamten im Sinne des Artikel 1 des Beamtengesetzes zukommt, sind der Bekanntmachung
vom 8. Juni 1909 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 386/88) zu entnehmen. Die in
einer dieser Stellungen nach dem 1. Januar 1909 zurückgelegte Dienstzeit ist hienach im
Falle der späteren etatsmäßigen Anstellung für die Bemessung des Ruhegehalts anzurechnen.
5. Nach dem Artikel 213 Abs. 2 des Beamtengesetzes hat ferner übergangsweise für die
Bemessung des Ruhegehalts nach dem Beamtengesetze grundsätzlich jede sonstige Dienstzeit
zur Anrechnung zu kommen, die nach den seitherigen Vorschriften — insbesondere
also bei dem Vollzuge der Verordnung vom 26. Juni 1894 — für die Bemessung der
Pension in Betracht gezogen wurde.
6.Demzufolge ist bei der Festsetzung der Ruhegehalte nach dem Beamtengesetz auch die
vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 26. Juni 1894 zurückgelegte Dienstzeit an-
zurechnen, soweit diese Anrechnung schon seither stattfand.
7. Ferner ist bei der Festsetzung der Ruhegehalte nach dem Beamtengesetze die gesamte
Gendarmeriedienstzeit anzurechnen und zwar gleichviel, ob der Beteiligte im Zeit-
punkte des Inkrafttretens des Beamtengesetzes noch der Gendarmerie angehörte oder ob er
in diesem Zeitpunkt in einem anderen Zweige des Staatsdienstes in Verwendung stand und
in eine in der Gehaltsordnung aufgeführte Beamtenklasse übergeleitet wurde (vgl. Verordnung vom
7. Dezember 1906 — Gesetz= und Verordnungsblatt S. 849). Die Gendarmeriedienstzeit
ist bei der Festsetzung des Ruhegehalts nach dem Beamtengesetz insbesondere auch dann an-
zurechnen, wenn der Beteiligte schon vor dem 1. Januar 1907 aus der Gendarmerie aus-
geschieden war, selbst wenn seine Anstellung als etatsmäßiger Beamter erst nach dem
1. Januar 1909 stattgefunden hat oder stattfinden wird. Voraussetzung ist hiebei, daß
sein Ausscheiden aus der Gendarmerie nicht durch eine Verletzung seiner dienstlichen Pflichten
veranlaßt war. Außerdem ist zu beachten, daß neben dem in dieser Weise berechneten Ruhe-
gehalt eine etwa bei dem Ausscheiden aus der Gendarmerie gewährte Gendarmeriepension
nur mehr nach Maßgabe des Artikel 213 Abs. 1 des Beamtengesetzes insoweit angewiesen
werden kann, als der nach dem Beamtengesetze sich ergebende Ruhegehalt hinter dem Bezuge
zurückbleibt, der sich bei fortdauernder Gültigkeit der seitherigen Vorschriften berechnet hätte,
wenn der Beamte bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand in der vor dem Inkrafttreten
des Beamtengesetzes zuletzt innegehabten Dienstesstellung weitergedient hätte.