Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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8 Nicht jede eidliche Verpflichtung auf die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten 
begründet sohin die Anrechnung der bezüglichen Dienstzeit; die Verpflichtung muß vielmehr 
als Beamter, also für ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis, stattgefunden haben oder 
es muß dem Beteiligten die Eigenschaft eines Beamten im Sinne des Artikel 1 des 
Beamtengesetzes schon vor der eidlichen Verpflichtung zugekommen sein. Die bisherige eidliche 
Verpflichtung wird sich demnach in manchen Fällen nicht mit der eidlichen Verpflichtung als 
Beamter im Sinne des Beamtengesetzes decken. 
4Die Personen, denen — abgesehen von den etatsmäßigen Beamten — die Eigenschaft 
eines Beamten im Sinne des Artikel 1 des Beamtengesetzes zukommt, sind der Bekanntmachung 
vom 8. Juni 1909 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 386/88) zu entnehmen. Die in 
einer dieser Stellungen nach dem 1. Januar 1909 zurückgelegte Dienstzeit ist hienach im 
Falle der späteren etatsmäßigen Anstellung für die Bemessung des Ruhegehalts anzurechnen. 
5. Nach dem Artikel 213 Abs. 2 des Beamtengesetzes hat ferner übergangsweise für die 
Bemessung des Ruhegehalts nach dem Beamtengesetze grundsätzlich jede sonstige Dienstzeit 
zur Anrechnung zu kommen, die nach den seitherigen Vorschriften — insbesondere 
also bei dem Vollzuge der Verordnung vom 26. Juni 1894 — für die Bemessung der 
Pension in Betracht gezogen wurde. 
6.Demzufolge ist bei der Festsetzung der Ruhegehalte nach dem Beamtengesetz auch die 
vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 26. Juni 1894 zurückgelegte Dienstzeit an- 
zurechnen, soweit diese Anrechnung schon seither stattfand. 
7. Ferner ist bei der Festsetzung der Ruhegehalte nach dem Beamtengesetze die gesamte 
Gendarmeriedienstzeit anzurechnen und zwar gleichviel, ob der Beteiligte im Zeit- 
punkte des Inkrafttretens des Beamtengesetzes noch der Gendarmerie angehörte oder ob er 
in diesem Zeitpunkt in einem anderen Zweige des Staatsdienstes in Verwendung stand und 
in eine in der Gehaltsordnung aufgeführte Beamtenklasse übergeleitet wurde (vgl. Verordnung vom 
7. Dezember 1906 — Gesetz= und Verordnungsblatt S. 849). Die Gendarmeriedienstzeit 
ist bei der Festsetzung des Ruhegehalts nach dem Beamtengesetz insbesondere auch dann an- 
zurechnen, wenn der Beteiligte schon vor dem 1. Januar 1907 aus der Gendarmerie aus- 
geschieden war, selbst wenn seine Anstellung als etatsmäßiger Beamter erst nach dem 
1. Januar 1909 stattgefunden hat oder stattfinden wird. Voraussetzung ist hiebei, daß 
sein Ausscheiden aus der Gendarmerie nicht durch eine Verletzung seiner dienstlichen Pflichten 
veranlaßt war. Außerdem ist zu beachten, daß neben dem in dieser Weise berechneten Ruhe- 
gehalt eine etwa bei dem Ausscheiden aus der Gendarmerie gewährte Gendarmeriepension 
nur mehr nach Maßgabe des Artikel 213 Abs. 1 des Beamtengesetzes insoweit angewiesen 
werden kann, als der nach dem Beamtengesetze sich ergebende Ruhegehalt hinter dem Bezuge 
zurückbleibt, der sich bei fortdauernder Gültigkeit der seitherigen Vorschriften berechnet hätte, 
wenn der Beamte bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand in der vor dem Inkrafttreten 
des Beamtengesetzes zuletzt innegehabten Dienstesstellung weitergedient hätte.
	        
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