Nr. 54. 791
2. Die auf diese Weise auf Probe oder zur probeweisen Dienstleistung auf eine in der
Gehaltsordnung aufgeführte Stelle ernannten oder einberufenen Personen sind Beamte im
Sinne der Artikel 1, 23 des Beamtengesetzes.
3. Anrechnungsfähig ist bei der Bemessung des Ruhegehalts die volle Probedienstzeit,
auch wenn diese die regelmäßige Dauer, wie sie für die betreffende Stelle vorgesehen ist,
aus Gründen, die in der Person des Anwärters liegen, übersteigt, da hier das Gesetz eine
Einschränkung, wie sie in dem Artikel 28 Abs. 4 in Bezug auf die Anrechnung der Zeit
der Anstellung auf Probe oder der Probedienstleistung für die Gehaltsbemessung vorgesehen
ist, nicht enthält. Dagegen ist es auch für die Anrechnung bei der Bemessung des Ruhe-
gehalts erforderlich, daß die Probedienstzeit in einer Amtsstelle der gleichen Art ab-
geleistet wurde, in der später die etatsmäßige Anstellung stattfand.
2) Ist ein Beamter aus einer etatsmäßigen Stelle zum Zwecke der Erlangung einer
anderen etatsmäßigen Stelle unter Verzicht auf die bereits erworbenen Rechte ausgeschieden,
so kann im Hinblick auf Artikel 10 und 57 des Beamtengesetzes die in der früheren
Probedienstleistung und in der früheren etatsmäßigen Stellung zurückgelegte Dienstzeit im
allgemeinen nur insoweit angerechnet werden, als sie als Probedienstleistung für die neu
angestrebte Stelle sich darstellt.
3) Nicht eigens angerechnet kann selbstverständlich die Probedienstzeit dann werden, wenn
sie während der Zeit des aktiven Militärdienstes abgeleistet wurde.
4) In der gleichen Weise wie die Probedienstzeit der Militäranwärter ist die Probe-
dienstzeit der ehemaligen Gendarmerieangehörigen, die nach der K. Verordnung vom 6. April 1869
(Reg.-Bl. S. 537) den Militäranwärtern hinsichtlich der Zivilversorgung gleichgestellt waren,
dann die Probedienstzeit der vorzugsberechtigten Gendarmerieangehörigen im Sinne der
Bekanntmachung vom 31. Juli 1889 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 431) an-
zurechnen.
5) Von der Probedienstleistung zu unterscheiden ist die informatorische Beschäf-
tigung. Diese fällt nicht unter den Artikel 54 Ziff. 3 des Beamtengesetzes; sie ist
jedoch, wenn sie nicht während des aktiven Militärdienstverhältnisses abgeleistet wurde und
infolgedessen schon als Militärdienstzeit angerechnet wird, als „angeordneter Vorbereitungs-
dienst" im Sinne des Artikel 54 Ziff. 4 des Beamtengesetzes für die Bemessung des
Ruhegehalts in Betracht zu ziehen (vergl. Abschn. III Ziff. 6 des § 10 dieser Bekannt-
machung).
2. Die zur informatorischen Beschäftigung einberufenen Personen sind Staatsdienst-
aspiranten im Sinne des Artikel 25 des Beamtengesetzes.
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