Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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III. 
1) Was die Anrechnung des in der Eigenschaft als Staatsdienstaspirant ab— 
geleisteten Vorbereitungsdienstes (Artikel 54 Ziff. 4) anlangt, so ist diese Zeit, soweit den 
Beteiligten die Eigenschaft eines Beamten im Sinne des Artikel 1 des Beamtengesetzes 
zukam, schon auf Grund des Artikel 53 dieses Gesetzes anzurechnen (vgl. § 9 Abs. 2 und 4 
dieser Bekanntmachung). Nach dem Artikel 54 Ziff. 4 ist indes auch die Zeit des Vor- 
bereitungsdienstes anzurechnen, bei dem den Staatsdienstaspiranten nicht die Eigenschaft 
eines Beamten zukam. 
2) Bei den juristisch vorgebildeten Beamten erstreckt sich hienach die Anrech- 
nung auf die ganze Zeit des Vorbereitungsdienstes für die II. Prüfung, die bis zur 
Erlassung der Verordnung vom 25. April 1880 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 261) 
auf 2 1½2 Jahre festgesetzt war und seitdem auf 3 Jahre bestimmt ist. Hiebei ist nicht nur 
die im eigentlichen Staatsdienste sondern auch die außerhalb des eigentlichen Staatsdienstes 
— bei einem Rechtsanwalt, Notar, Stadtmagistrat oder Bankinstitute — zugebrachte Zeit 
anzurechnen. Außerdem ist anzurechnen: 
a. die Zeit von der Beendigung dieses Vorbereitungsdienstes bis zum Beginne der 
II. Prüfung, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Praktikant auch während 
dieser Zeit bei einer Behörde oder einem Rechtsanwalt 2c. verwendet war 
oder nicht, 
b. die Zeit der II. Prüfung selbst, 
c. die Zeit nach der II. Prüfung bis zum Wiedereintritt in einen weiteren 
Vorbereitungsdienst bei einer Behörde, einem Anwalt r2c, sofern der Prak- 
tikant alsbald nach der II. Prüfung wieder in einen Vorbereitungsdienst ge- 
treten ist, 
d. die nach dem Bestehen der II. Prüfung bei einer bayerischen Staatsbehörde, 
einem bayerischen Notar oder einem Rechtsanwalt zurückgelegte Zeit, soweit sie 
nicht ohnehin in der Eigenschaft eines Beamten verbracht wurde und sohin schon 
nach dem Artikel 53 des Beamtengesetzes anzurechnen ist. 
2 Kurze Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes dürfen in die pensionsfähige Dienstzeit 
eingerechnet werden, keinesfalls aber längere Unterbrechungen, die eine Verspätung der Ab- 
legung der Prüfung zur Folge hatten. 
(Wegen der Anrechnung der Zeit der Tätigkeit als Notar siehe § 14 
Abschn. I Abs. 2, wegen der Anrechnung der Zeit der Tätigkeit als Rechts- 
anwalt oder Rechtskonzipient § 14 Abschn. III Abs. 2 dieser Bekannt- 
machung.)
	        
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