Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  54.

dd.

ee.

795

Sektionsschreiber,  Bauschreiber,  Baurechner,  Kanzleigehilfen,  funktionierende  Rechnungsführer
  usw.  ausgenommenen  Beamten,  die  ihre  erste  etatsmäßige  Anstellung
als  Beamte  des  mittleren  Dienstes  erhalten  haben,  ferner  die  als  technische
Hilfsarbeiter  zugegangenen  Beamten,  die  ihre  erste  etatsmäßige  Anstellung  als
Beamte  des  mittleren  technischen  Dienstes  gefunden  haben.

2  Eine  im  reinen  Arbeiterverhältnisse  zurückgelegte  und  nicht  schon
bisher  als  diätarische  Verwendung  anerkannte  Zeit  kann  nicht  berücksichtigt  werden.
Den  auf  dem  Wege  des  Durchganges  durch  die  Stellung  der  Amtsgehilfen  in
den  mittleren  Dienst  gelangten  Beamten  ist  die  Dienstzeit  anzurechnen,  die  als
Diätardienstzeit  zu  erachten  ist,  soweit  sie  nicht  schon  nach  dem  §  9  dieser
Bekanntmachung  anzurechnen  ist.

Soweit  Beamte  des  mittleren  Dienstes  aus  dem  unteren  Dienste  hervorgegangen

sind,  ist  ihnen  für  die  Bemessung  des  Ruhegehalts  die  Zeit  anzurechnen,  die

ihnen  angerechnet  würde,  wenn  sie  im  unteren  Dienste  verblieben  wären  (vergl.

die  nachfolgenden  Bestimmungen  unter  Buchstabe  c).
c.  Beim  Personale  des  unteren  Dienstes:

Den  sämtlichen  Beamten  des  unteren  Dienstes  werden,  gleichviel  unter
welchen  Bestimmungen  sie  zugegaugen  sind,  im  Hinblick  auf  den  §  23  der  Bestimmungen
  über  die  Aufnahme  in  den  Dienst  der  K.  B.  Staatseisenbahnen
vom  30.  Juli  1901  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  538)  drei  Jahre  der  in
ständiger  Verwendung  zurückgelegten  Dienstzeit  als  Vorbereitungsdienst  nach  dem
Artikel  54  Ziff.  4  des  Beamtengesetzes  für  die  Bemessung  des  Ruhegehalts
angerechnet.  Dabei  gilt  jedoch  das  erste  Jahr  der  ständigen  Verwendung  als
Probejahr,  das  bei  der  Berechnung  außer  Betracht  zu  bleiben  hat.  Vor  Ablauf
dieses  Probejahrs  kann  die  anrechnungsfähige  Dienstzeit  keinesfalls  beginnen.

10)  Für  den  Bereich  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  kommt  insbesondere
als  angeordneter  oder  zugelassener  Vorbereitungsdienst  in  Betracht:

a.  Beim  Personale  des  höheren  Dienstes:

aa.  Die  Praktikantenzeit  im  Sinne  der  Bestimmungen  über  die  Aufnahme  der

Aspiranten  und  Gehilfen  für  den  Dienst  der  K.  Verkehrsanstalten  vom  14.  Oktober
  1868  Ziff.  II  (Reg  Bl.  S.  2193).  Dieser  Praktikantenzeit  ist  später  die
von  einigen  Beamten  abgeleistete  Praxis=  und  Aspirantenzeit  nach  den  S§  19
und  20  der  Aufnahmebestimmungen  vom  22.  November  1885  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  725  und  726)  gleichgeachtet  worden.  Auf  diese  Vorbereitungszeit
ist  ferner  auch  die  Dienstzeit  als  Diätar  oder  Postgehilfe  gutgerechnet  worden.  Demzufolge
  sind  auch  diese  Zeitabschnitte  als  „zugelassener  Vorbereitungsdienst“  anzurechnen.