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ad.
Db.
2 Wegen der Anrechnung der Privatpostgehilfen-Dienstzeit wird auf die
nachfolgenden Ausführungen in dem § 14 Abschn. IV Ziff. 4 Buchstabe b
verwiesen.
3. Die Diätarzeit ist als zugelassener Vorbereitungsdienst zu erachten.
“. Als angeordneter Vorbereitungsdienst hat ferner die Dienstzeit der nach den
Aufnahmebestimmungen vom 11. Oktober 1899 aufgenommenen Postgehilfen zu
gelten; ebenso die in Ziff. I Nr. 8 dieser Bestimmungen vorgeschriebene Vor-
bereitungszeit der vorzugsberechtigten Gendarmen. Auch die Dienstzeit als
Aspirant, die der Postgehilfenzeit gleichgeachtet wurde, ist zu berücksichtigen.
5. Die Dienstzeit als geprüfter Postgehilfe zählt, soweit sie nicht schon nach
dem Artikel 53 des Beamtengesetzes angerechnet werden kann, ebenfalls als an-
geordneter Vorbereitungsdienst.
5. Eine im Anwärterverhältnisse für die bisherigen Bedienstetenstellen zugebrachte
Vorbereitungszeit kann nur angerechnet werden, wenn der Beteiligte in dem
Anwärterverhältnisse voll beschäftigt war.
e. Beim übrigen unteren Personale des Betriebsdienstes:
Als angeordneter oder zugelassener Vorbereitungsdienst kommt hier in erster Linie
die Dienstzeit als Aushilfsbediensteter in Betracht. Ihr ist die Beschäftigung
als Postboten-, Paketboten-, Depeschenbotenverweser, Briefeinsammler in Probe
und Aushilfsbriefträger gleichzuachten. Auch die Dienstleistung als Aushilfs-
postbote, Beibote und Hilfsbote (des jetzigen aversionierten Hilfspostboten) ist der
Dienstzeit als Aushilfsbediensteter gleichzustellen, soweit sie auf die vorgeschriebene
Vorbereitungszeit von mindestens drei Jahren gutgerechnet werden kann (Ent-
schließung der vormaligen Direktion der Posten und Telegraphen vom 25. Jannar 1897
Nr. 1012; Entschließung des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten
vom 3. Oktober 1908 Nr. 21/8011). Ebenso ist die Dienstzeit als Postillion
oder Hausmeistergehilfe als Aushilfsbedienstetenzeit anzurechnen, soweit sie auf
die dreijährige Mindest-Warte= und Vorbereitungszeit gutgerechnet wurde.
Nicht angerechnet werden darf die Dienstzeit als Postillion oder Hausmeister-
gehilfe, soweit sie nicht auf die Aushilfsbediensteten-Dienstzeit gutzurechnen ist,
und ebensowenig eine Dienstzeit als Telegraphenarbeiter oder Telegraphenvorarbeiter,
Weihnachtsaushelfer, Taglöhner, Beleuchtungsdiener, Hilfsbote einer Agentur u. dgl.
f. Beim Personale des unteren technischen Dienstes:
1 Als anrechnungsfähiger Vorbereitungsdienst ist nur die nach den Auf-
nahmebestimmungen der Jahre 1885 und 1899 für die Anstellung geforderte
Mindest-Vorbereitungszeit zu betrachten.