Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 54. 
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2. Es sind daher 
den Werkführern im leitungstechnischen Dienste (dem ehemaligen Wärter- 
personale) die Dienstzeit als Hilfstelegraphenwärter, bei den nach Auflassung der 
Einrichtung der Hilfstelegraphenwärter angestellten Werkführern zwei Jahre der 
Dienstzeit als verpflichteter Telegraphenvorarbeiter, 
den Werkführern im apparatentechnischen Dienste die Zeit der dauernden 
Zuteilung zu einer Oberpostdirektion als Mechanikergehilfe sowie zwei Jahre der 
sonstigen Mechanikergehilfendienstzeit, 
den Heizern, Maschinenwärtern und Beleuchtungsdienern ein Jahr der 
Verwendung als Hilfsmaschinenwärter, Aushelfer usw. 
gutzurechnen. 
3. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch auch hier, daß die Beteiligten 
in diesen Verwendungen voll beschäftigt waren. 
g. Beim weiblichen Personale: 
Den Expeditorinnen, die aus den ehemaligen vollbeschäftigten Berufspost- 
agentinnen hervorgegangen sind, werden drei Jahre der Dienstzeit als Berufs- 
postgehilfinnen, 
den übrigen Expeditorinnen (ehemaligen Aufsichtstelephonistinnen), den Tele- 
phon-, Telegraphen-, Bureau-, Kanzlei= und Rechnungsassistentinnen die nach 
Einreihung auf einer festen Stelle verbrachte Telephonistinnendienstzeit gutgerechnet, 
soweit diese nicht schon nach dem Artikel 53 des Beamtengesetzes (vergl. § 9 
Abs. 2 und 4 dieser Bekanntmachung) zur Anrechnung kommt. 
d. Artikel 55 des Beamtengesetzes. 
§ 11. 
1. Nach dem Artikel 55 Abs. 1 des Beamtengesetzes wird der Zivildienstzeit die Zeit 
des aktiven Militärdienstes im deutschen Heere oder in der Kaiserlichen Marine oder 
bei den Kaiserlichen Schutztruppen sowie die Zeit eines früheren aktiven Militärdienstes in 
einem zum Deutschen Reiche gehörigen Bundesstaate hinzugerechnet, während in der Ver- 
gangenheit nur die Zivildienstzeit für die Berechnung der Zivilpension in Betracht 
gezogen wurde. 
à Als aktive Militärdienstzeit ist nach dem § 38 des Reichs-Militärgesetzes vom 
2. Mai 1874 (R.G. Bl. S. 55/56) anzusehen die Dienstzeit, welche abgeleistet wurde: 
a. 
von Offizieren, Arzten und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer 
Unstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste; 
von Kapitulanten vom Beginne bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der 
abgeschlossenen Kapitulation; 
132“
	        
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