Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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c. von Freiwilligen und von ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit dem ihre 
Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, von Einjährig-Freiwilligen 
von dem Zeitpunkt ihrer endgültigen Einstellung in einen Truppenteil an bis 
zum Ablaufe des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste; 
d. von den aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste einberufenen Offizieren, Arzten, 
Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen 
sind, bis zum Ablaufe des Tages der Wiederentlassung; 
e. von den in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen 
Offizieren, Arzten, Militärbeamten und Mannschaften, die zu keiner der unter 
Buchstabe d genannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem sie ein- 
berufen sind oder von dem Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis zum 
Ablaufe des Tages der Entlassung; 
f. von den Zivilbeamten der Militärverwaltung vom Tage ihrer Anstellung bis 
zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste. 
3 Die Militärdienstzeit der Angehörigen des Beurlaubtenstandes kann selbstver- 
ständlich nur insoweit besonders gerechnet werden, als dem zu einer militärischen Ubung 
Einberufenen die Zeit der Ubung nicht schon als Zivildienstzeit angerechnet wird. 
4* Für die Anrechnung der Militärdienstzeit ist es nicht erforderlich, daß Militär= und 
Zivildienstzeit sich unmittelbar aneinander anschließen. 
5 Die Zeit des aktiven Militärdienstes ist bei der Festsetzung des Ruhegehalts auch in 
den Fällen zu berücksichtigen, in denen das Dienstverhältnis wegen Verletzung der Dienst- 
pflichten gelöst war und später die Wiederaufnahme in den Staatsdienst erfolgte, ohne daß 
die frühere Zivildienstzeit angerechnet wurde, da der Artikel 57 des Beamtengesetzes in einem 
solchen Falle nur die Anrechnung der Ziovildienstzeit ausschließt. 
12. 
1. Nach dem Artikel 55 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes ist für jeden Krieg, an 
dem ein Beamter im deutschen Heere, in der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen 
Schutztruppen oder in der bewaffneten Macht eines Bundesstaates teilgenommen hat, zu der 
wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzuzurechnen; jedoch ist für mehrere 
in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig. Wer 
als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen 
von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische Unternehmungen 
als ein Krieg im Sinne des Beamtengesetzes anzusehen sind und welche Zeit als Kriegszeit 
zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung stattgefunden hat, bemißt sich 
nach den für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften und, soweit in der Vergangenheit solche 
Vorschriften für die Reichsbeamten nicht getroffen wurden, nach den Entschließungen des Königs.
	        
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