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c. von Freiwilligen und von ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit dem ihre
Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, von Einjährig-Freiwilligen
von dem Zeitpunkt ihrer endgültigen Einstellung in einen Truppenteil an bis
zum Ablaufe des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste;
d. von den aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste einberufenen Offizieren, Arzten,
Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen
sind, bis zum Ablaufe des Tages der Wiederentlassung;
e. von den in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen
Offizieren, Arzten, Militärbeamten und Mannschaften, die zu keiner der unter
Buchstabe d genannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem sie ein-
berufen sind oder von dem Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis zum
Ablaufe des Tages der Entlassung;
f. von den Zivilbeamten der Militärverwaltung vom Tage ihrer Anstellung bis
zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste.
3 Die Militärdienstzeit der Angehörigen des Beurlaubtenstandes kann selbstver-
ständlich nur insoweit besonders gerechnet werden, als dem zu einer militärischen Ubung
Einberufenen die Zeit der Ubung nicht schon als Zivildienstzeit angerechnet wird.
4* Für die Anrechnung der Militärdienstzeit ist es nicht erforderlich, daß Militär= und
Zivildienstzeit sich unmittelbar aneinander anschließen.
5 Die Zeit des aktiven Militärdienstes ist bei der Festsetzung des Ruhegehalts auch in
den Fällen zu berücksichtigen, in denen das Dienstverhältnis wegen Verletzung der Dienst-
pflichten gelöst war und später die Wiederaufnahme in den Staatsdienst erfolgte, ohne daß
die frühere Zivildienstzeit angerechnet wurde, da der Artikel 57 des Beamtengesetzes in einem
solchen Falle nur die Anrechnung der Ziovildienstzeit ausschließt.
12.
1. Nach dem Artikel 55 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes ist für jeden Krieg, an
dem ein Beamter im deutschen Heere, in der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen
Schutztruppen oder in der bewaffneten Macht eines Bundesstaates teilgenommen hat, zu der
wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzuzurechnen; jedoch ist für mehrere
in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig. Wer
als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen
von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische Unternehmungen
als ein Krieg im Sinne des Beamtengesetzes anzusehen sind und welche Zeit als Kriegszeit
zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung stattgefunden hat, bemißt sich
nach den für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften und, soweit in der Vergangenheit solche
Vorschriften für die Reichsbeamten nicht getroffen wurden, nach den Entschließungen des Königs.