Nr. 54. 801
2 Für die Reichsbeamten sind nach dem § 17 des Offiziers-Pensionsgesetzes vom
31. Mai 1906 die in jedem Falle ergehenden Verfügungen des Kaisers, für die Zeit vor
der Erlassung des Reichsbeamtengesetzes, d. i. für die Zeit vor dem 31. März 1873, die
hierüber in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen maßgebend.
3. Die seit der Erlassung des Reichsbeamtengesetzes in Bezug auf die Anrechnung
militärischer Unternehmungen als Kriege ergangenen Kaiserlichen Erlasse, wie sie für die
Reichsbeamten gelten, sind in der Anlage zusammengestellt. Nach Maßgabe der Grundsätze,
wie sie in diesen Erlassen ihren Ausdruck gefunden haben, ist im Hinblick auf den Artikel 55
Abs. 3 des Beamtengesetzes auch bei der Berechnung der Ruhegehalte für die bayerischen
Staatsbeamten zu verfahren.
4 Für die vor der Erlassung des Reichsbeamtengesetzes liegenden kriegerischen Unter-
nehmungen, auf welche auch für die Reichsbeamten die bis dahin für sie gültig gewesenen
Bestimmungen ihres Heimatstaats Anwendung zu finden haben, sind besondere Bestimmungen
in Bayern nicht getroffen. Es kommen in dieser Hinsicht hauptsächlich die Feldzüge 1866
und 1870/71 in Betracht. "
5 Für den Feldzug 1866 ist durch Kaiserlichen Erlaß vom 11. Februar 1875 die
Anrechnung der Zeit dieses Feldzugs allgemein allen in den Zivildienst des Reichs über-
getretenen Beamten zugestanden worden, soferne sie an einem Gefechte teilgenommen oder
behufs Ausführung von Operationen zu kriegerischen Zwecken die Grenzen ihrer damaligen
Heimatländer verlassen haben. Dieser Grundsatz hat auch bei der nach dem Artikel 55
Abs. 3 des Beamtengesetzes vorzunehmenden Anrechnung zur Anwendung zu kommen.
5. Hinsichtlich des Feldzugs 1870/71 liegt eine besondere Entscheidung im Sinne des
Artikel 55 Abs. 3 des Beamtengesetzes für die Reichsbeamten nicht vor. Es finden viel-
mehr für sie in Bezug auf die Anrechnung der Zeit der Teilnahme an diesem Feldzuge
für die Bemessung des Ruhegehalts die Grundsätze Anwendung, wie sie in der Allerhöchsten
Kabinetts-Ordre vom 16. Mai 1871 und in den hiezu später erlassenen Ergänzungen und
Erläuterungen für das preußische Kontingent getroffen sind. Diese Grundsätze sind im
wesentlichen folgende:
„1. Denjenigen der Beteiligten, die in jedem der bezeichneten Jahre an einer Schlacht,
einem Gefecht oder einer Belagerung teilgenommen haben oder die je zwei Monate
aus dienstlicher Veranlassung in Frankreich zugebracht haben, werden zwei Kriegsjahre,
2. denjenigen dagegen, die diese Bedingungen nur in einem der Jahre 1870 oder
1871 erfüllt haben, sowie denjenigen, die, ohne an einem Kampfe teilzunehmen,
nur in beiden Jahren zusammen zwei Monate fortlaufender Zeit aus dienstlicher
Veranlassung in Frankreich zugebracht haben, nur ein Kriegsjahr angerechnet.