Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 54. 801 
2 Für die Reichsbeamten sind nach dem § 17 des Offiziers-Pensionsgesetzes vom 
31. Mai 1906 die in jedem Falle ergehenden Verfügungen des Kaisers, für die Zeit vor 
der Erlassung des Reichsbeamtengesetzes, d. i. für die Zeit vor dem 31. März 1873, die 
hierüber in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen maßgebend. 
3. Die seit der Erlassung des Reichsbeamtengesetzes in Bezug auf die Anrechnung 
militärischer Unternehmungen als Kriege ergangenen Kaiserlichen Erlasse, wie sie für die 
Reichsbeamten gelten, sind in der Anlage zusammengestellt. Nach Maßgabe der Grundsätze, 
wie sie in diesen Erlassen ihren Ausdruck gefunden haben, ist im Hinblick auf den Artikel 55 
Abs. 3 des Beamtengesetzes auch bei der Berechnung der Ruhegehalte für die bayerischen 
Staatsbeamten zu verfahren. 
4 Für die vor der Erlassung des Reichsbeamtengesetzes liegenden kriegerischen Unter- 
nehmungen, auf welche auch für die Reichsbeamten die bis dahin für sie gültig gewesenen 
Bestimmungen ihres Heimatstaats Anwendung zu finden haben, sind besondere Bestimmungen 
in Bayern nicht getroffen. Es kommen in dieser Hinsicht hauptsächlich die Feldzüge 1866 
und 1870/71 in Betracht. " 
5 Für den Feldzug 1866 ist durch Kaiserlichen Erlaß vom 11. Februar 1875 die 
Anrechnung der Zeit dieses Feldzugs allgemein allen in den Zivildienst des Reichs über- 
getretenen Beamten zugestanden worden, soferne sie an einem Gefechte teilgenommen oder 
behufs Ausführung von Operationen zu kriegerischen Zwecken die Grenzen ihrer damaligen 
Heimatländer verlassen haben. Dieser Grundsatz hat auch bei der nach dem Artikel 55 
Abs. 3 des Beamtengesetzes vorzunehmenden Anrechnung zur Anwendung zu kommen. 
5. Hinsichtlich des Feldzugs 1870/71 liegt eine besondere Entscheidung im Sinne des 
Artikel 55 Abs. 3 des Beamtengesetzes für die Reichsbeamten nicht vor. Es finden viel- 
mehr für sie in Bezug auf die Anrechnung der Zeit der Teilnahme an diesem Feldzuge 
für die Bemessung des Ruhegehalts die Grundsätze Anwendung, wie sie in der Allerhöchsten 
Kabinetts-Ordre vom 16. Mai 1871 und in den hiezu später erlassenen Ergänzungen und 
Erläuterungen für das preußische Kontingent getroffen sind. Diese Grundsätze sind im 
wesentlichen folgende: 
„1. Denjenigen der Beteiligten, die in jedem der bezeichneten Jahre an einer Schlacht, 
einem Gefecht oder einer Belagerung teilgenommen haben oder die je zwei Monate 
aus dienstlicher Veranlassung in Frankreich zugebracht haben, werden zwei Kriegsjahre, 
2. denjenigen dagegen, die diese Bedingungen nur in einem der Jahre 1870 oder 
1871 erfüllt haben, sowie denjenigen, die, ohne an einem Kampfe teilzunehmen, 
nur in beiden Jahren zusammen zwei Monate fortlaufender Zeit aus dienstlicher 
Veranlassung in Frankreich zugebracht haben, nur ein Kriegsjahr angerechnet.
	        
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