Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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3. Die Anrechnung des Jahres 1871 als Kriegsjahr findet für diejenigen, welche 
in diesem Jahre nicht an einem Kampfe beteiligt waren, überhaupt nur in dem 
Falle statt, wenn die Betreffenden bis zum 2. März 1871 mindestens zwei Monate 
aus dienstlicher Veranlassung in Frankreich anwesend waren.“ 
Seine Königliche Hoheit der Prinzregent haben zu verfügen geruht, daß diese 
Grundsätze auch bei dem Vollzuge des Artikel 55 Abs. 2 des Beamtengesetzes in Bezug 
auf die Anrechnung der Zeit der Teilnahme an dem Feldzug 1870/71 Anwendung finden. 
7. Nach den §§ 53 und 69 des Offiziers-Pensionsgesetzes und den §§ 54 und 65 
des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 ist ferner unter den dort näher 
bezeichneten Voraussetzungen eine Doppelrechnung der Dienstzeit zulässig, die von Angehörigen 
der Kaiserlichen Marine auf Seereisen in außerheimischen Gewässern oder in den deutschen 
Schutzgebieten oder deren Hinterländern oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den 
Schutzgebieten zugebracht wurde. Diese Doppelrechnung hat unter den gleichen Voraussetzungen 
auch bei der Festsetzung der nach dem Artikel 55 des Beamtengesetzes der Zivildienstzeit zuzurechnen- 
den Militärdienstzeit Platz zu greifen. 
§ 13. 
1 Für die Entscheidung der Frage, wieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer 
Kriegsgefangenschaft angerechnet werden kann, sind nach dem Artikel 55 Abs. 4 des Beamten- 
gesetzes die für die Pensionierung der Militärpersonen geltenden gesetzlichen Vorschriften 
maßgebend. Darnach kann eine während der Militärdienstzeit erlittene Freiheitsstrafe unter 
einem Jahre ohne weiteres, eine Freiheitsstrafe von einem Jahre oder längerer Dauer dagegen 
nur mit besonderer Genehmigung des Kontingentsherrn (des Königs), bei den Marine= und 
Schutztruppen nur mit Genehmigung des Kaisers angerechnet werden (8§ 18, 45, 54, 62, 
70 des Offizierspensionsgesetzes, §§ 8, 49, 55, 63, 66 des Mannschaftsversorgungs- 
gesetzes vom 31. Mai 1900). 
Die Zeit der Kriegsgefangenschaft hat nach den reichsgesetzlichen Vorschriften grund- 
sätzlich außer Ansatz zu bleiben. Ihre Anrechnung ist nur mit besonderer Genehmigung 
des Königs und bei den Marine= und Schutztruppen nur mit Genehmigung des Kaisers 
zulässig (§§ 18, 45, 62 des Offiziers-Pensionsgesetzes, §§ 8, 49, 63 des Mannschafts- 
versorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906). Hinsichtlich der Anrechnung der Kriegsgefangen- 
schaft während des Feldzugs 1870/71 ist in den Kaiserlichen Erlassen vom 11. April 1871, 
18. Mai 1871, 17. Mai 1872 und 14. Juli 1874 verfügt, daß 
a. die Zeit unverschuldeter Kriegsgefangenschaft als Dienstzeit angerechnet, aber bei 
Feststellung von Kriegsjahren nicht in Betracht gezogen werden darf und daß 
b. denjenigen Mitgliedern des Sanitätspersonals, die in Ausübung ihres Berufs 
in Kriegsgefangenschaft geraten sind, diese Zeit bei der Feststellung der Dienstzeit 
und der Kriegsjahre mit anzurechnen ist.
	        
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