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3. Die Anrechnung des Jahres 1871 als Kriegsjahr findet für diejenigen, welche
in diesem Jahre nicht an einem Kampfe beteiligt waren, überhaupt nur in dem
Falle statt, wenn die Betreffenden bis zum 2. März 1871 mindestens zwei Monate
aus dienstlicher Veranlassung in Frankreich anwesend waren.“
Seine Königliche Hoheit der Prinzregent haben zu verfügen geruht, daß diese
Grundsätze auch bei dem Vollzuge des Artikel 55 Abs. 2 des Beamtengesetzes in Bezug
auf die Anrechnung der Zeit der Teilnahme an dem Feldzug 1870/71 Anwendung finden.
7. Nach den §§ 53 und 69 des Offiziers-Pensionsgesetzes und den §§ 54 und 65
des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 ist ferner unter den dort näher
bezeichneten Voraussetzungen eine Doppelrechnung der Dienstzeit zulässig, die von Angehörigen
der Kaiserlichen Marine auf Seereisen in außerheimischen Gewässern oder in den deutschen
Schutzgebieten oder deren Hinterländern oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den
Schutzgebieten zugebracht wurde. Diese Doppelrechnung hat unter den gleichen Voraussetzungen
auch bei der Festsetzung der nach dem Artikel 55 des Beamtengesetzes der Zivildienstzeit zuzurechnen-
den Militärdienstzeit Platz zu greifen.
§ 13.
1 Für die Entscheidung der Frage, wieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer
Kriegsgefangenschaft angerechnet werden kann, sind nach dem Artikel 55 Abs. 4 des Beamten-
gesetzes die für die Pensionierung der Militärpersonen geltenden gesetzlichen Vorschriften
maßgebend. Darnach kann eine während der Militärdienstzeit erlittene Freiheitsstrafe unter
einem Jahre ohne weiteres, eine Freiheitsstrafe von einem Jahre oder längerer Dauer dagegen
nur mit besonderer Genehmigung des Kontingentsherrn (des Königs), bei den Marine= und
Schutztruppen nur mit Genehmigung des Kaisers angerechnet werden (8§ 18, 45, 54, 62,
70 des Offizierspensionsgesetzes, §§ 8, 49, 55, 63, 66 des Mannschaftsversorgungs-
gesetzes vom 31. Mai 1900).
Die Zeit der Kriegsgefangenschaft hat nach den reichsgesetzlichen Vorschriften grund-
sätzlich außer Ansatz zu bleiben. Ihre Anrechnung ist nur mit besonderer Genehmigung
des Königs und bei den Marine= und Schutztruppen nur mit Genehmigung des Kaisers
zulässig (§§ 18, 45, 62 des Offiziers-Pensionsgesetzes, §§ 8, 49, 63 des Mannschafts-
versorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906). Hinsichtlich der Anrechnung der Kriegsgefangen-
schaft während des Feldzugs 1870/71 ist in den Kaiserlichen Erlassen vom 11. April 1871,
18. Mai 1871, 17. Mai 1872 und 14. Juli 1874 verfügt, daß
a. die Zeit unverschuldeter Kriegsgefangenschaft als Dienstzeit angerechnet, aber bei
Feststellung von Kriegsjahren nicht in Betracht gezogen werden darf und daß
b. denjenigen Mitgliedern des Sanitätspersonals, die in Ausübung ihres Berufs
in Kriegsgefangenschaft geraten sind, diese Zeit bei der Feststellung der Dienstzeit
und der Kriegsjahre mit anzurechnen ist.