Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 54. 805 
Verordnungsblatt S. 973 —) oder für den tierärztlichen Staatsdienst (vergl. die Ver- 
ordnungen vom 20. Juli 1872 — Reg.-Bl. S. 1585 — und vom 21. Dezember 1908 — 
Gesetz= und Verordnungsblatt S. 1141 —) so weit angerechnet wird, als der Beteiligte 
während dieser Zeit in seinem Berufe praktisch oder wissenschaftlich tätig war. Die Fest- 
setzung der Dienstzeit bei solchen Beamten, für deren Anstellung im Staatsdienst in der Ver- 
gangenheit die bezeichnete Prüfung noch nicht Vorbedingung war, bleibt dem Staatsministerium 
des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten. 
4* Im Bereiche der Post= und Telegraphenverwaltung ist auf Grund des 
Artikel 56 Abs. 1 Ziff. 4 des Beamtengesetzes bei den ehemaligen Privatpostbriefträgern 
die bei den Privatpostanstalten verbrachte Dienstzeit anzurechnen. 
5. Für alle übrigen Fälle, in denen auf Grund des Artikel 56 Abs. 1 Ziff. 4 des 
Beamtengesetzes eine außerhalb des öffentlichen Dienstes zugebrachte Zeit für die Bemessung 
des Ruhegehalts angerechnet werden soll, bleibt bis auf weiteres die besondere Genehmigung 
des vorgesetzten Ministeriums im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen vor- 
behalten. 
IV. 
1) Nach dem Artikel 56 Abs. 1 Ziff. 5 des Beamtengesetzes kann schließlich ganz 
oder teilweise die Zeit angerechnet werden, während welcher der Beamte vor seiner etats- 
mäßigen Anstellung im privatrechtlichen Vertragsverhältnisse zum Staate oder 
zu einem Staatsbeamten Diienst geleistet hat, sofern er mit Aussicht auf dauernde 
Verwendung ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen eines Beamten betraut 
war und diese Beschäftigung zu seiner Ernennung zum Beamten geführt hat. 
2) Auf Grund dieser Bestimmung wird genehmigt, daß 
à. die in der Eigenschaft eines Gerichtsvollziehergehilfen, Amtsgerichts- 
dienergehilfen, Gerichtsbotengehilfen oder Gefängniswärter- 
gehilfen zurückgelegte Dienstzeit; 
b. die in der Eigenschaft eines gerichtlichen Tagschreibers oder eines Ge- 
hilfen der ehemaligen Hypothekenämter in der Pfaljz oder vor der 
Ministerialbekanntmachung vom 8. Juni 1909 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 386) in der Eigenschaft eines Gerichtsschreibergehilfen zurückgelegte 
Dienstzeit, soweit sie nicht als Vorbereitungsdienst im Sinne des Artikel 54 
Ziff. 4 des Beamtengesetzes zu erachten und daher schon aus diesem Grunde 
anzurechnen ist; 
c. die vor dem Inkrafttreten der Neuorganisation der Rentämter (1. Juli 1903) 
zurückgelegte Dienstzeit als Rentamtsgehilfe oder Rentamtsbeibote; 
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