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Dauert die durch die Krankheit bedingte Dienstbehinderung ununterbrochen länger als
sechsundzwanzig Wochen, so ist nach dem Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes
die fernere unverkürzte Verabfolgung des Gehalts und die Übernahme der etwa weiter
erwachsenden Stellvertretungskosten auf die Staatskasse nicht unbedingt ausgeschlossen; die
Maßnahme bedarf jedoch der besonderen Genehmigung des vorgesetzten Staatsministeriums
oder der von diesem hiezu ermächtigten Stelle. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung
ist auch in diesem Falle, daß nicht dienstliche Interessen die baldige Neubesetzung der von
dem erkrankten Beamten bekleideten Dienstesstelle notwendig machen.
IV. Besondere Bestimmungen für die Richter der ordentlichen Gerichte, die Mitglieder
des Verwaltungsgerichtshofs und die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs.
8 20.
Hinsichtlich der Richter der ordentlichen Gerichte und der Mitglieder des Verwaltungsgerichts-
hofs, dann der Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind bei dem Vollzuge der vorstehenden An-
ordnungen die besonderen Vorschriften der Artikel 183 und 184 des Beamtengesetzes zu beachten.
B. Zuständigkeit zur Festsetzung und Anweisung des Wartegeldes,
Ruhegehalts sowie des Witwen= und Waisengeldes.
§ 21.
1. Zuständig zur Festsetzung und Anweisung des Wartegeldes und des Ruhegehalts sind:
a. die Regierungen, Kammern der Finanzen hinsichtlich der unwider-
ruflichen etatsmäßigen Beamten
1. des Gewerbeaufsichtsdienstes — mit Ausnahme des Zentralinspektors für
Fabriken und Gewerbe und des Landesgewerbearztes — im Benehmen
mit den Regierungen, Kammern des Innern,
der Berginspektionen im Benehmen mit dem Oberbergamte,
des Arbeitermuseums im Benehmen mit der Regierung, Kammer des Innern,
4. der Oberlandesgerichte, Landgerichte, Amtsgerichte, Staatsanwaltschaften,
Notariate, Gerichtsgefängnisse und Strafanstalten,
5. der Regierungen, Kammern des Innern, der Polizeidirektion einschließlich
der Schutzmannschaft München sowie der Redaktion des Zentralpolizeiblatts,
der Bezirksämter, der Bauämter, der Sektionen für Wildbachverbauung
sowie der Kulturbauämter, der Arbeitshäuser und der Staatserziehungs-
anstalten, dann hinsichtlich der Landgerichtsärzte, Bezirksärzte und Bezirkstierärzte
sowie des Arrestwärters am Schubgefängnis in Nürnberg im Benehmen
mit den Regierungen, Kammern des Innern, ferner hinsichtlich der unwider-
ruflichen etatsmäßigen Beamten «
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