Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 67 
(3) Die Eisenbahn hat, sobald die Nachnahme bezahlt ist, den Absender zu benach- 
richtigen und ihm die Nachnahme auszuzahlen. Ist die Auszahlung im Tarife vom Ablauf 
einer bestimmten Frist abhängig gemacht, so ist keine besondere Benachrichtigung erforderlich. 
(4) Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme ausgeliefert worden, so hat die 
Eisenbahn dem Absender den Schaden bis zum Betrage der Nachnahme zu ersetzen, vor- 
behaltlich ihres Anspruchs gegen den Empfänger. 
(5) Die Eisenbahn kann einen Barvorschuß gewähren, wenn er nach dem Ermessen 
der Versandstation durch den Wert des Gutes sicher gedeckt wird. 
(6) Der Betrag der Nachnahme und des etwa gewährten Barvorschusses ist vom 
Absender in den Frachtbrief an der hierfür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben einzutragen. 
Dieser Eintrag ist auch bei einer Abweichung von einem Eintrag in Ziffern maßgebend. 
(7) Für die Belastung einer Sendung mit Nachnahme oder mit Barvorschuß darf die 
Eisenbahn die tarifmäßige Gebühr (Provision) erheben. 
73. 
Nachträgliche Verfügungen des Absenders. 
(1) Der Absender kann verfügen, daß das Gut auf der Versandstation zurückgegeben, 
unterwegs angehalten, auf der Bestimmungsstation zurückgehalten oder an einen anderen 
Empfänger oder an einem anderen Orte ausgeliefert oder nach der Versandstation zurück- 
gesandt werde. Ebenso kann der Absender verfügen, daß eine Nachnahme nach Eingang 
nachträglich aufgelegt, erhöht, gemindert oder zurückgezogen, sowie daß die Sendung fracht- 
und gebührenfrei abgeliefert werde. Die Eisenbahn darf die Ausführung solcher Verfügungen 
nur dann ablehnen oder hinausschieben oder die Verfügung in veränderter Weise ausführen, 
wenn durch ihre Befolgung der regelmäßige Güterverkehr gestört werden würde. Sie hat 
in diesem Falle den Absender unverzüglich zu benachrichtigen. 
(2) Verfügungen anderer Art können durch den Tarif einheitlich zugelassen werden. 
(3) Die Verfügungen müssen sich auf die ganze Sendung beziehen. Sie sind schriftlich 
unter Verwendung eines von der Eisenbahn durch den Tarif einheitlich festzusetzenden Musters 
bei der Versandstation einzureichen. Die Unterschrift darf auch durch Druck oder Stempel 
bewirkt werden. Die Versandstation hat die Verfügung sobald wie möglich, auf Wunsch 
des Absenders unter den im Tarif einheitlich festzusetzenden Bedingungen auch durch Tele- 
gramm oder Fernsprecher, weiter zu geben. 
(4) Einem bei der Bestimmungsstation unmittelbar gestellten Antrage, die Sendung 
zurückzuhalten, kann vorläufig entsprochen werden. Der Absender hat jedoch die vorge- 
schriebene Verfügung innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen. Anderenfalls ist nach 
8 76 zu verfahren.
	        
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