Nr. 54.
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3) Bestehen sonst in den in Ziff. 2 bezeichneten Fällen auf Seite der
zahlenden Kasse Zweifel sowie in allen übrigen Fällen hat die Stelle, die zur
Festsetzung des Witwen= und Weisengeldes für die Hinterbliebenen des verstorbenen
Beamten zuständig ist oder zuständig wäre, nach vorheriger Feststellung der
maßgebenden Verhältnisse zu bestimmen, an wen der Sterbegehalt zu zahlen
und veranlaßtenfalls wie er unter die einzelnen Anspruchsberechtigten zu ver-
teilen ist.
2 Bei dieser Entscheidung ist im Auge zu behalten, daß nach der Absicht
des Gesetzes (vgl. die Begründung zu Artikel 72 des Gesetzentwurfs — Verh.
d. K. d. Abg. 1907/08 Beil. Bd. III S. 86 —) der Sterbegehalt dazu bestimmt
ist, den Hinterbliebenen zunächst eine angemessene Beihilfe zu den besonderen
Kosten zu gewähren, die in der Regel unmittelbar nach dem Tode des Beamten
für die Beerdigung, für Arzt und Heilmittel sowie für die etwaige Auflösung
des bisherigen Mietverhältnisses und einen etwaigen Umzug sich ergeben, anderer-
seits aber zugleich den zum Bezuge von Witwen= oder Waisengeld berechtigten
Hinterbliebenen bis zu ihrer Einweisung in den Genuß des Witwen= und Waisen-
geldes Mittel für ihren Unterhalt zu bieten. Er ist eine einmalige Zuwendung
für die bezeichneten Zwecke. Es ist hienach nicht ausgeschlossen, daß der Sterbe-
gehalt einem der Empfangsberechtigten im vollen Betrage zugewendet wird,
wenn dies zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes veranlaßt erscheint. Ebenso
ist es möglich, daß unter Umständen der Witwe nur der dem Witwengeld
entsprechende Anteil an dem Sterbegehalte zugestanden und dieser im übrigen den
Kindern oder einzelnen der Kinder zugewiesen wird. Sind lediglich minderjährige
oder volljährige Kinder (ohne eine Witwe) vorhanden, so ist bei der Zuweisung
des Sterbegehalts in erster Linie darauf Bedacht zu nehmen, daß die minder-
jährigen Kinder in der Form des Anteils am Sterbegehalte mindestens den
auf sie für das Sterbevierteljahr treffenden Teilbetrag des Waisengeldes er-
halten.
à Soweit Anhaltspunkte der berührten Art für die Zuweisung des Sterbe-
gehalts nicht gegeben sind, ist dieser in der Regel nach den für die Teilung der
Erbschaft des Verlebten geltenden Grundsätzen des gesetzlichen Erbrechts unter die
Anspruchsberechtigten zu verteilen. Letztwillige Verfügungen des Verstorbenen über
den Sterbegehalt sind für die verfügende Stelle nicht bindend. Sie entscheidet
vielmehr in allen Fällen auf Grund eigener Würdigung der Verhältnisse nach
freiem Ermessen und endgültig.