Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 54. 
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3) Bestehen sonst in den in Ziff. 2 bezeichneten Fällen auf Seite der 
zahlenden Kasse Zweifel sowie in allen übrigen Fällen hat die Stelle, die zur 
Festsetzung des Witwen= und Weisengeldes für die Hinterbliebenen des verstorbenen 
Beamten zuständig ist oder zuständig wäre, nach vorheriger Feststellung der 
maßgebenden Verhältnisse zu bestimmen, an wen der Sterbegehalt zu zahlen 
und veranlaßtenfalls wie er unter die einzelnen Anspruchsberechtigten zu ver- 
teilen ist. 
2 Bei dieser Entscheidung ist im Auge zu behalten, daß nach der Absicht 
des Gesetzes (vgl. die Begründung zu Artikel 72 des Gesetzentwurfs — Verh. 
d. K. d. Abg. 1907/08 Beil. Bd. III S. 86 —) der Sterbegehalt dazu bestimmt 
ist, den Hinterbliebenen zunächst eine angemessene Beihilfe zu den besonderen 
Kosten zu gewähren, die in der Regel unmittelbar nach dem Tode des Beamten 
für die Beerdigung, für Arzt und Heilmittel sowie für die etwaige Auflösung 
des bisherigen Mietverhältnisses und einen etwaigen Umzug sich ergeben, anderer- 
seits aber zugleich den zum Bezuge von Witwen= oder Waisengeld berechtigten 
Hinterbliebenen bis zu ihrer Einweisung in den Genuß des Witwen= und Waisen- 
geldes Mittel für ihren Unterhalt zu bieten. Er ist eine einmalige Zuwendung 
für die bezeichneten Zwecke. Es ist hienach nicht ausgeschlossen, daß der Sterbe- 
gehalt einem der Empfangsberechtigten im vollen Betrage zugewendet wird, 
wenn dies zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes veranlaßt erscheint. Ebenso 
ist es möglich, daß unter Umständen der Witwe nur der dem Witwengeld 
entsprechende Anteil an dem Sterbegehalte zugestanden und dieser im übrigen den 
Kindern oder einzelnen der Kinder zugewiesen wird. Sind lediglich minderjährige 
oder volljährige Kinder (ohne eine Witwe) vorhanden, so ist bei der Zuweisung 
des Sterbegehalts in erster Linie darauf Bedacht zu nehmen, daß die minder- 
jährigen Kinder in der Form des Anteils am Sterbegehalte mindestens den 
auf sie für das Sterbevierteljahr treffenden Teilbetrag des Waisengeldes er- 
halten. 
à Soweit Anhaltspunkte der berührten Art für die Zuweisung des Sterbe- 
gehalts nicht gegeben sind, ist dieser in der Regel nach den für die Teilung der 
Erbschaft des Verlebten geltenden Grundsätzen des gesetzlichen Erbrechts unter die 
Anspruchsberechtigten zu verteilen. Letztwillige Verfügungen des Verstorbenen über 
den Sterbegehalt sind für die verfügende Stelle nicht bindend. Sie entscheidet 
vielmehr in allen Fällen auf Grund eigener Würdigung der Verhältnisse nach 
freiem Ermessen und endgültig.
	        
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