Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  54.  823

IV.  Verabfolgung  des  Sterbegehalts  an  die  Hinterbliebenen  der  vor  dem  Inkrafttreten
des  Beamtengesetzes  in  den  Ruhestand  versetzten  pragmatischen  oder  nichtpragmatischen
statusmäßigen  Beamten  und  Bediensteten.

g  26.

1  Nach  dem  Artikel  212  Abs.  2  des  Beamtengesetzes  bleiben  für  die  Hinterbliebenen  derjenigen
  pragmatischen  Beamten  sowie  derjenigen  nichtpragmatischen  statusmäßigen  Beamten
und  Bediensteten,  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Beamtengesetzes  gestorben  sind  oder  in  diesem
Zeitpunkt  im  Ruhestande  sich  befanden,  die  seitherigen  Vorschriften  über  die  einmalige  Abfertigung
  sowie  über  die  Pensionen  und  Unterhaltsbeiträge  auch  fernerhin  mit  der  Maßgabe
in  Kraft,  daß  die  Vorschriften  des  Artikel  72  und  des  Artikel  74  Abs.  4  des  Beamtengesetzes
entsprechende  Anwendung  finden.

2  Dadurch  ist  die  Verabfolgung  des  Sterbegehalts  nach  dem  Artikel  72  des  Beamtengesetzes
auch  auf  die  Hinterbliebenen  der  pragmatischen  Beamten  sowie  der  nichtpragmatischen  statusmäßigen
  Beamten  und  Bediensteten  erstreckt,  die  am  1.  Januar  1909  bereits  im  Ruhestande
sich  befanden.  Darüber  hinaus  findet  selbstverständlich  eine  Verabfolgung  des  Sterbegehalts
nicht  statt,  da  das  Beamtengesetz  nach  dem  Artikel  207  erst  am  1.  Januar  1909  in
Wirksamkeit  getreten  ist  und  ihm  eine  rückwirkende  Kraft  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus
nicht  zukommt.  Hienach  haben  die  Hinterbliebenen  derjenigen  Beamten  und  Bediensteten,
die  bereits  vor  dem  1.  Januar  1909  in  der  Dienstesaktivität  oder  im  Ruhestande  verstorben
  sind,  keinen  Anspruch  auf  den  Sterbegehalt,  selbst  wenn  das  Ableben  des  Beamten
unmittelbar  vor  dem  Inkrafttreten  des  Beamtengesetzes  erfolgte  und  der  Sterbenachmonat  bereits
in  das  Jahr  1909  fällt.  Es  geht  dies  insbesondere  aus  der  Begründung  des  Artikel  212
des  Gesetzentwurfs  (Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1907/08  Beil.  Bd.  III  S.  142)  hervor.
Hierin  ist  zunächst  dargelegt,  daß  für  die  Hinterbliebenen  derjenigen  Beamten  und  Bediensteten,
  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Beamtengesetzes  gestorben  sind  oder  in  diesem
Zeitpunkt  im  Ruhestande  sich  befinden,  ohne  daß  sie  später  wieder  zur  Dienstesaktivität
berufen  werden,  hinsichtlich  ihrer  Pensionsansprüche  die  seitherigen  Vorschriften  maßgebend
bleiben  sollen.  Hieran  anschließend  ist  sodann  bemerkt:  „Dieser  Grundsatz  gilt  selbstverständlich
  auch  dann,  wenn  diese  Pensionen  und  Unterhaltsbeiträge  erst  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Beamtengesetzes  beansprucht  und  angewiesen  werden.  Nach  dem  Entwurfe  sollen
indes  die  nach  Artikel  72  in  Aussicht  genommenen  Vorschriften  über  den  Sterbegehalt  dann
die  in  Artikel  74  Abs.  4  vorgesehene  Bestimmung  wegen  der  Gewährung  einmaliger  Beihilfen
im  Falle  der  Wiederverehelichung  aus  Erwägungen  der  Billigkeit  auch  auf  die  Hinterbliebenen
der  bereits  pensionierten  Beamten  oder  die  bereits  im  Pensionsgenusse  befindlichen  Witwen

ausgedehnt  werden.“  Unter  den  „Hinterbliebenen  der  bereits  pensionierten  Beamten“  können
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