Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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— 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 55. 
München, den 9. November 1909. 
  
  
  
  
  
  
Inh alt: J 
Vollzugsvorschriften, vom 1. November 1909 zu dem Gesetz vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung 
eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen. — Bekanntmachung vom 
4. November 1909, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. — Hofdienst-Nach— 
richten. —. Allerhöchste Auszeichnungen. — Auszug aus der Adele-Matrikel des Königreiches. 
  
  
Nr. 27506. 
Vollzugsvorschriften zu dem Gesetz vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines 
Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
In Ergänzung des § 7 Abs. 1 der oben bezeichneten Vollzugsvorschriften vom 
25. Januar 1901 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 41 ff.) wird im Einverständnis mit 
den übrigen Ministerien bestimmt: 
Bei der Eröffnung eines auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung und 
des Art. 178 des Wassergesetzes im ersten Rechtszug ergangenen Bescheides ist 
ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß binnen der vierzehntägigen Frist die Beschwerde 
auch gerechtfertigt werden muß, d. h. daß wenigstens Grund und Zweck der Be- 
schwerde kurz angegeben werden müssen. 
München, den 1. November 1909. 
vv. Grettreich. 
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