Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

844 
Leichenpaß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am ten 
in (Ort) ... . .an(Todesursache) 
verstorbenen . .. (Alter) jährigen 
(Stand, Vor= und Zunamen des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) 
mit der Eisenbahn 
auf dem Seewege 
  
über 
auf dem Seewege 
nach .üUn mit der Eisenbahn von 
über „„ mnach 
Muster. 
soll 
zur Bestattung befördert werden. Nachdem diese UÜberführung der Leiche genehmigt worden 
ist, werden sämtliche Behörden, deren Bezirke durch den Transport berührt werden, ersucht, 
ihn ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
„ den ten 19 
(Siegel). (Unterschrift).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.