Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

846 
und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende in Stücke zu 
5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 A eingeteilte Schuldverschreibungen in den 
Verkehr zu bringen: eine Serie (XXXV) 4% iger Bodenkreditobligationen (Hypotheken= 
pfandbriefe) im Betrag von 20 Millionen Mark, wobei die Verlosung und Kündigung bis 
zum Jahre 1919 ausgeschlossen ist. 
München, den 11. November 1909. 
J. A. 
Staatsrat v. Krazeisen. 
Nr. 31619. 
Bekanntmachung, Untersuchungsanstalten für Nahrungsmittel, Genußmittel und Gebrauchs- 
gegenstände, hier Gebührentarif betreffend. 
ft. Staatsministerien der Justiz, des Innern beider AIbteilungen, dann der Finanzen. 
Unter Aufhebung des Absatzes 3 der Ziffer 1 der Ministerialbekanntmachung vom 
6. August 1909 (G.V. Bl. S. 634 und in teilweiser Aenderung des mit Ministerial- 
bekanntmachung vom 25. Juli 1890 — G.V. Bl. S. 517 — festgesetzten Gebühren- 
tarifes wird bestimmt: 
Für die Untersuchungen ausländischer Traubenmaischen, Traubenmoste und Weine 
nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zu § 14 des Weingesetzes vom 
7. April 1909 (Reichskanzlerbekanntmachung vom 9. Juli 1909, R.G. Bl. S. 549) und 
nach § 7 der Weinzollordnung (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 333) ist je nach 
dem Umfange der Untersuchung eine Gebühr von 6—12 zu entrichten. 
Bei besonders zeitraubenden Untersuchungen kann die Gebühr bis auf 15 J erhöht 
werden. 
Die neue Gebührenfestsetzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekonnt- 
machung im Gesetz= und Verordnungsblatte in Kraft. 
München, den 16. November 1909. 
Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Pfaff. v. Prettreich. 
Gesetzung der Digziplinargerichte für nichtrichterliche Beamte. 
Im Namen Seiner Mojestät des RKönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter dem 8. November 1909 mit sofortiger
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.