Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 58. 859 
Einziger Artikel. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Fortführung der auf Grund 
früherer budgetmäßiger Willigung bereits in Angriff genommenen Straßen-, Brücken= und 
Wasserbauten von den im ordentlichen und im außerordentlichen Budget der Jahre 1910 
und 1911 hiefür vorgesehenen Summen dem Staatsminister des Innern den Betrag von 
einer Million Mark vorschußweise zur Verfügung zu stellen. 
Gegeben zu München, den 2. Dezember 1909. 
Luitpold, 
HDrinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. rhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff. 
Frhr. v. Horn. v. HErettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
Nr. 19905)II. 
Oberbergpolizeiliche Vorschriften. 
K. Staatsministerinm des föniglichen Baufes und des Außern. 
Das K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern bestimmt auf Grund 
der Art. 230 und 231 des Berggesetzes: 
Die Absätze 1 und 2 des § 128 der oberbergpolizeilichen Vorschriften vom 30. Juli 1900 
(Ges. u. V. Bl. 1900 S. 843 ff.) erhalten nachstehende Fassung: 
„Elektrische Maschinen jeder Art und elektrische Leitungen sind so einzurichten 
und zu verwahren, daß durch sie eine Verunglückung ohne Verschulden des Betroffenen 
nicht herbeigeführt werden kann. 
Bei der Errichtung elektrischer Starkstromanlagen sind die vom Verband deutscher 
Elektrotechniker vereinbarten Vorschriften für die Errichtung elektrischer Starkstrom- 
anlagen nebst Ausführungsregeln und die Zusatzbestimmungen hierzu für Bergwerke 
unter Tage einzuhalten.“ 
München, den 28. November 1909. 
J. A. 
Ministerialdirektor v. Rauch.
	        
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