862
Abschnitt I.
Von den Dampfkesseln.
A. Anlegung der Dampftessel.
1. Genehmigung der Yampfkessel.
§ 1.
Ge- 1 Zur Anlegung von Dampfkesseln mit fester Betriebsstätte (feststehenden Dampfkesseln),
n von Schiffsdampfkesseln sowie von beweglichen Dampfkesseln, gleichviel ob die Kessel zum
Maschinenbetriebe bestimmt sind oder nicht, ist vorbehaltlich des § 50 polizeiliche Genehmigung
erforderlich.
II Die gleiche Genehmigung ist erforderlich, wenn:
1) ein Dampfkessel in seiner Bauart wesentlich geändert werden soll,
2) die Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte eines feststehenden Dampfkessels
oder eines Schiffsdampfkessels wesentlich geändert werden soll,
3) ein beweglicher Dampfkessel, der zum Betrieb an wechselnder Betriebsstätte genehmigt
war, oder ein Schiffsdampfkessel an einem Betriebsort zu dauernder Benützung
aufgestellt werden soll oder umgekehrt,
4) eine Erhöhung der in der Genehmigungsurkunde eines Dampfkessels festgesetzten
höchsten zulässigen Dampfspannung oder eine Anderung der in der Genehmigungs-
urkunde aufgeführten Bedingungen stattfinden soll.
§ 2.
Ge- 1 Das Gesuch um die Genehmigung ist vor der Herstellung des Kessels bei den in
upup § 38 bezeichneten Behörden anzubringen. ·
»AusdemGefuchemußdervollstäudigeName,derStandundWohnortdesUnter-
nehmers sowie der Industriezweig oder Dienst, für den der Kessel bestimmt ist, ersichtlich sein.
Ill Dem Gesuche sind die Beschreibung und Zeichnung des Kessels, bei feststehenden
Kesseln auch der Bauriß und Lageplan des Kesselraums, dreifach beizufügen.
IV Aus der Beschreibung und der mit eingeschriebenen Maßen versehenen Zeichnung des
Kessels müssen zu entnehmen sein:
1. die Wandungen, etwaige Versteifungen und die Zusammenfügung des Kessels
mit ihren Einzelheiten, soweit sie zur Festigkeitsberechnung erforderlich sind,
2. die Art und Stärke seines Baustoffs,
3. die beabsichtigte höchste Dampfspannung in Atmosphären-Überdruck,
4. die Einrichtung der Feuerung und der Feuerzüge, sowie deren Lage zu dem fest-
gesetzten niedrigsten Wasserstande,