Nr. 59. 863
die Größe der Rostfläche und der von den Heizgasen bestrichenen Heizfläche,
die Einfahr= und Reinigungsöffnungen für Kessel und Feuerzüge,
die Zahl und Art der Ausrüstungsteile,
die Abmessungen der Sicherheitsventile sowie deren Belastung,
die Angabe, ob die neben, unter und über dem Dampfkesselraum gelegenen
Gebäuderäume von Menschen betreten werden und in welchem Maße.
V Auf dem Bauurisse müssen der Aufstellungsort des Kessels, die sämtlichen neben, unter
und über dem Kesselraum gelegenen Räume unter Angabe der Art und Weise ihrer Zweck-
bestimmung und Benützung, dann unter Angabe der Konstruktion und Beschaffenheit der
Wände, der Decke und des Fußbodens des Kesselraumes, ferner der Standort und die Höhe
des Schornsteins, die Lage der Feuerung gegen die benachbarten Grundstücke, sowie der Ort,
an dem die Dämpfe in die Luft entlassen werden, deutlich angegeben sein.
VI Der im Maßstab 1: 1000 anzufertigende Lageplan hat die zunächst an den Ort
der Aufstellung stoßenden Grundstücke mit den darauf befindlichen Gebänden, Straßen u. dgl.
zu umfassen und ist durch Höhenpläne zu ergänzen, wenn dies aus polizeilichen Rücksichten
wegen Ableitung des Wassers, Anlage von Wasserbehältern, Versitzgruben u. dgl. er-
forderlich ist.
VIIAn Stelle des Baurisses und des Lageplans tritt bei Schiffsdampfkesseln die Zeich-
nung des Schiffsteils, in dem der Kessel eingebaut oder aufgestellt wird.
VIII Bei Anderungen im Sinne des § 1 Abs. II sind dem Gesuche nur diejenigen
Beilagen anzufügen, aus denen die beabsichtigten Anderungen vollständig ersehen werden
können.
IF Ist der Dampfkessel den in den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die
Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 vorgeschriebenen
Prüfungen oder einer derselben bereits unterzogen worden, so sind die Bescheinigungen hie-
rüber dem Gesuche zweifach beizufügen.
* Die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne sind von demjenigen, der sie hergestellt
hat und vom Unternehmer unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
3.
1 Die zuständige Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den vom Bundesrat
erlassenen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen sowie nach dieser Verordnung und den
bestehenden bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu prüfen und je nach dem
Befunde die Genehmigung entweder zu versagen oder unbedingt zu erteilen oder bei Er-
teilung der Genehmigung die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben.
Letzteres hat insbesondere zu geschehen, wenn die Anlegung eines Dampfkessels in der vom
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Bescheidung
des Gesuchs.