Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Unternehmer beantragten Weise mit Gefahren verbunden ist, denen nur durch besondere in dieser 
Verordnung nicht vorgesehene Maßregeln vorgebeugt werden kann. 
n Vor Erteilung der Genehmigung ist das Gutachten des für die Prüfung und Revision 
der Dampfkessel zuständigen Sachverständigen (88 41, 42) einzuholen. 
AI Über die Genehmigung ist eine Urkunde auszustellen (Genehmigungsurkunde). In 
ihr sind alle Bedingungen, unter denen das Gesuch genehmigt worden ist, aufzuführen, so- 
weit sie auf die Dampfkesselanlage selbst Bezug haben. 
I7 Zur Ausfertigung der Genehmigungsurkunden für feststehende Dampfkessel ist das 
Formblatt A, für bewegliche und Schiffsdampfkessel das Formblatt B zu verwenden. 
* Mit der dem Gesuchsteller zuzustellenden Ausfertigung der Genehmigungsurkunde sind 
je ein Stück der dem Verfahren zu Grunde gelegten Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne 
durch Schnur und Siegel zu verbinden. 
I Dem für die Prüfung und Revision der Dampfkessel zuständigen Sachverständigen 
ist eine beglaubigte Abschrift der Genehmigungsurkunde nebst den vorerwähnten Beilagen 
mitzuteilen. 
84. 
! Die Genehmigung zur Anlegung kann für mehrere bewegliche Dampfkessel von über- 
einstimmender Bauart, Ausrüstung und Größe, die in einer Fabrik im Laufe eines Kalender- 
jahrs hergestellt werden, gemeinsam im voraus beantragt und durch eine Urkunde erteilt 
werden. 
. Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten beweglichen Dampf- 
kessel ist eine mit der Fabriknummer zu versehende beglaubigte Abschrift der Genehmigungs- 
urkunde und ihrer Zubehörungen anzufertigen. Diese gilt als Genehmigungsurkunde für 
den Dampfkessel, dessen Fabriknummer sie trägt. 
II Die Beglaubigung der Abschrift kann durch den für die Prüfung und Revision der 
Dampfkessel zuständigen Sachverständigen geschehen. 
8 6. 
Die Dauer der Wirksamkeit der Genehmigung bemißt sich nach § 49 der Gewerbe- 
ordnung. 
2. Ausführung und Aufstellung der Dampfkessel. 
§ 6. 
1 Für die Ausführung und Aufstellung der Dampfkessel sind die vom Bundesrat er- 
lassenen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, die Bestimmungen dieser Verordnung und 
ihrer Vollzugsvorschriften sowie die bei der Genehmigung etwa erteilten besonderen Anord- 
nungen maßgebend.
	        
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