Nr. 59. 865
II Feststehende Dampfkessel sind in der Regel in besonderen Kesselhäusern jedenfalls
aber in besonderen Anbauten aufzustellen (§ 15 Abs. 1 der allgemeinen polizeilichen Be-
stimmungen). Sie dürfen in Scheunen, Ställen, Schneidsägen, Schreinereiwerkstätten oder
in sonstigen Gebäuden, in denen leicht entzündliche Gegenstände gelagert oder verarbeitet
zu werden pflegen, dann in Gebäuden mit weicher Dachung nicht geheizt oder betrieben werden.
II! Die Dampfkesselräume müssen geräumig, gut lüftbar und gut beleuchtet sein.
IV Der Heizerstand vor den Dampfkesseln soll eine Tiefe von mindestens 2,50 m
besitzen.
Bei größeren Anlagen muß der Dampfkesselraum mindestens zwei für den Heizer
bequem erreichbare Ausgänge mit nach außen ausfschlagenden Türen besitzen; bei kleineren
Anlagen genügt ein solcher Ausgang, wenn er in unmittelbarer Nähe des Heizerstandes liegt.
VI Rohre und Wellenleitungen über Dampfkesseln sind so zu verlegen, daß sie die
Bedienung der über der Kesseldecke befindlichen Sicherheitsvorrichtungen und sonstigen Aus-
rüstungsteile nicht behindern.
VII Zur Besteigung der Decke des Mauerwerkes eingemauerter Dampfkessel ist eine
feste Treppe mit Geländer oder — wenn dies nicht möglich ist — eine feststehende Leiter
anzubringen. Diese hat mindestens 0,80 m über die Decke des Kesselmauerwerkes empor
zu ragen. Die Decke solcher Dampfkessel ist sofern sie mehr als 2 m über dem Fußboden
liegt, an allen freien Seiten mit einem Geländer zu versehen, das nur an der Stelle unter-
brochen sein darf, wo die Treppe oder Leiter ausmündet.
VIll Die Feuer= und Aschenfalltüren sowie die Schlackenrutschen sollen bei feststehenden
Wasserrohrkesseln so eingerichtet sein, daß sie sich beim Entstehen eines Überdrucks in den
Feuerzügen (Aufreißen eines Kesselrohrs) selbsttätig nach außen schließen. Wo nötig ist
durch Mauerwerkklappen oder dergl. zu sorgen, daß der aus etwa gerissenen Rohren aus-
tretende Dampf= und Wasserstrom aus den Feuerzügen nach einer unschädlichen Richtung
abgeführt wird.
14 Die Festigkeit des Kessels muß nach seiner beabsichtigten Dampfspannung unter
Beachtung der in den Anlagen I und II der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen ent-
haltenen Vorschriften bemessen werden.
§ 7.
1 Die Feuerung feststehender Dampfkessel ist so einzurichten, daß eine möglichst rauch-
freie Verbrennung stattfindet.
II Die Weite des Schornsteins bleibt der Bestimmung des Unternehmers überlassen;
bezüglich der Höhe kann die Behörde Anordnung treffen. Werden in der Nähe des Schorn-
steins leicht entzündliche Stoffe gelagert, so kann die Behörde die Anbringung einer wirk-
samen Einrichtung zur Vermeidung des Funkenauswurfs anordnen.