Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Arten, Zeit 
und Ort der 
Prüfungen. 
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III Im übrigen finden auf die Anlegung von Schornsteinen für feststehende Dampfkessel 
die einschlägigen baupolizeilichen Vorschriften Anwendung. 
IV Falls das Schornsteinrohr aus Eisen und innerhalb eines Gebäudes ausgeführt 
wird, muß es bei größeren Anlagen eine Verkleidung von Backsteinen bis zur Höhe von 
0,80 m über der Dachfläche in einer der Höhe angemessenen Stärke erhalten; dabei muß 
eine Luftschicht von mindestens 80 mm zwischen dem Rohr und seiner Umfassung belassen 
werden. Bei kleineren Anlagen sowie da, wo der Dampfkesselraum ohne Zwischendecke oder 
mit einer unverbrennbaren Zwischendecke überdacht ist, genügt es, wenn das eiserne Schorn- 
steinrohr in einem Abstande von 50 mm mit einem Eisenblechrohr umgeben und der Zwischen- 
raum mit Schlacken, Zement, Sand oder dergleichen unverbrennlichen die Wärme schlecht 
leitenden Stoffen ausgefüllt wird, oder wenn das eiserne Schornsteinrohr von Holzteilen 
allseitig mindestens 450 mm absteht. Auch kann die Behörde andere Erleichterungen zulassen. 
Treten nach der Inbetriebnahme des Dampfkessels infolge seiner Feuerung erhebliche 
Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarn hervor, so ist der Unternehmer ver- 
pflichtet, sie nachträglich zu beseitigen. 
§ 8. 
1 Jeder bewegliche mit festen Breunstoffen geheizte Dampfkessel muß versehen sein: 
1. mit einer wirksamen Einrichtung zur Vermeidung des Funkenauswurfs, 
2. mit einem durch eine Klappe verschließbaren Aschenfalle. 
II Soweit die Bauart oder die Betriebsweise des Kessels es gestattet, soll ein Aschen- 
kasten angebracht werden. Dieser ist, solange sich glühender Brennstoff auf dem Roste 
befindet, mit Wasser gefüllt zu halten. 
I Ist die nach Abs. 1 1 zu treffende Vorrichtung vom Staatsministerium des Innern 
nicht schon als wirksam anerkannt, so hat der Besitzer des Dampfkessels deren Zuverlässig- 
keit nachzuweisen. 
3. Prüfung der Dampfkessel. 
§ 9. 
1 Jeder neue oder erneut zu genehmigende Dampfkessel ist vor der Inbetriebnahme von 
dem für die Prüfung und Revision der Dampfkessel zuständigen Sachverständigen der Bau- 
prüfung, Wasserdruckprobe und Abnahmeprüfung zu unterziehen. 
II Die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe müssen vor der Einmauerung oder Um- 
mantelung des Kessels ausgeführt werden und sind möglichst miteinander zu verbinden. 
III Die Abnahmeprüfung ist bei feststehenden Dampfkesseln nach der Einmauerung am 
Betriebsorte, bei Schiffsdampfkesseln nach dem Einbau in das Schiff oder nach der Ver- 
bindung mit diesem vorzunehmen. Bei beweglichen Dampfkesseln kann sie am Verfertigungs- 
ort und vor der Umhüllung stattfinden.
	        
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