Kesselwärter.
Haupt-
ausbesserung.
Revision
der
Dampftessel.
870
II Weiter hat sich der Besitzer des Kessels und sein Stellvertreter nach Maßgabe der
fortschreitenden Abnützung von der ferneren Tauglichkeit und Gefahrlosigkeit des Kessels
fortwährend zu überzeugen, im Falle der Schadhaftigkeit ihn sofort außer Gebrauch zu setzen
oder die etwa nötigen Ausbesserungen vorzunehmen.
16.
1 Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln dürfen nur sachkundige, körper-
lich geeignete, zuverlässige und nüchterne, mindestens 18 Jahre alte Personen männlichen
Geschlechts, verwendet werden.
II Hinsichtlich des Geschlechts und des Lebensalters können Ausnahmen in besonderen
Fällen von der Distriktspolizeibehörde zugelassen werden.
l Ungeeignete Personen sind von dem bezeichneten Dienste zu entfernen.
IV Die Kesselwärter haben die aufgestellten Betriebsregeln zu beachten.
V Die Betriebsregeln sind im Kesselraum in einer dem Kesselwärter leicht zugänglichen
Weise anzuschlagen, bei beweglichen Kesseln beim Kessel aufzubewahren.
817.
Darüber, ob eine Hauptausbesserung im Sinne des § 13 der allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen vorliegt, entscheidet im Streitfalle nach Anhörung des amtlichen Sachverständigen
die Distriktspolizeibehörde. (8 38.)
§ 18.
1 Jeder Dampfkessel, mag er ständig oder nur zeitweise betrieben werden, ist von Zeit
zu Zeit einer amtlichen Revision (regelmäßige Revision) zu unterwerfen, die sich auf den
Zustand des Kessels einschließlich seiner Aunsrüstung und Einmauerung, die bestimmungs-
gemäße Benützung und gute Instandhaltung seiner Sicherheitsvorrichtungen, die Befähigung
sowie das Verhalten des Kesselwärters und auf die UÜbereinstimmung mit dem Inhalte der
Genehmigungsurkunde nebst Zubehörungen zu erstrecken hat.
II Der Kesselbesitzer hat die Revision ohne Anspruch wegen Entziehung des Gebrauchs
zu gestatten.
IIl Von der regelmäßigen Revision ist abzusehen, wenn ein Dampfkessel auf unbestimmte
Zeit außer Betrieb gesetzt und hiervon der Behörde und dem Sachverständigen Anzeige
erstattet worden ist.
IV Wird der Kessel wieder in Betrieb gesetzt, so ist dies vorher der Behörde und dem
Sachverständigen anzuzeigen.
. Stand der Kessel länger als ein Jahr außer Betrieb, so muß er vor der Wieder-
aufnahme des Betriebs der in § 19 Abs. I bezeichneten inneren Revision unterworfen werden.