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) eine. Einrichtung (Kontrollflantsche), die das Anbringen des amtlichen Prüfungs-
manometers gestattet und
(1) eine Vorrichtung (Ventil, Hahn, Schieber u. dgl.), die die Absperrung des Ge-
fäßes von der Dampfzuleitung ermöglicht.
I!7 Das Sicherheitsventil und das Manometer müssen so eingerichtet und angebracht sein,
daß sie durch die im Dampfgefäße befindlichen Stoffe nicht ungangbar gemacht werden können.
V Sind mehrere für die gleiche Dampfspannung bestimmte Dampfgefäße an dieselbe
Dampfzuleitung angeschlossen, so genügen ein Sicherheitsventil und ein mit Kontrollflantsche
versehenes Manometer, wenn diese beiden vor den Absperrvorrichtungen der Dampfgefäße in
der Dampfzuleitung angebracht sind.
VI Wieweit in besonderen Fällen das Sicherheitsventil oder das Manometer durch ein
Thermometer ersetzt werden darf, wird durch die Vollzugsvorschriften bestimmt.
VII Von der Anbringung des Sicherheitsventils und des Manometers kann abgesehen
werden, wenn für das Dampfgefäß und für den Dampfkessel, ans dem der Dampf ent-
nommen wird, die gleiche zulässige Dampfspannung festgesetzt ist.
26.
An jedem Dampfgefäße müssen die festgesetzte höchste Dampfspannung in Atmosphären,
der Fassungsraum in Litern, der Name und Wohnort des Fabrikanten, die Fabriknummer
und das Jahr der Anfertigung auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) angegeben sein.
Das Schild muß mit versenkt vernieteten kupfernen Stiftschrauben derart an die Gefäßwand
befestigt sein, daß es auch nach etwaiger Umhüllung oder Einmauerung des Gefäßes sicht-
bar bleibt.
§ 27.
1 Jedes Dampfgefäß ist vor seiner erstmaligen Inbetriebnahme der Bauprüfung, Druck= Prüfung der
probe und Abnahmeprüfung zu unterziehen. Daee,
II Die Bauprüfung und die Druckprobe müssen vor etwaiger äußerer oder innerer ½ de
Verkleidung der Gefäßwandungen am Verfertigungs= oder Betriebsorte, die Abnahmeprüfung
muß dagegen stets am Betriebsort und zwar unter Dampf vorgenommen werden.
AII Die Prüfungen sind immer tunlichst zu verbinden.
8 28.
1 Die Bauprüfung ist nach Tunlichkeit mit einer inneren Revision zu verbinden und Bauprüfung
hat die Zulässigkeit der beantragten Dampfspannung festzustellen. Sie erstreckt sich auf die Druundobe
Bauart, den Baustoff und die Bearbeitung des Dampfgefäßes.