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II Die Druckprobe hat festzustellen, ob das Dampfgefäß dem Probedrucke widersteht,
ohne eine bleibende Veränderung seiner Form zu zeigen oder undicht zu werden.
III Der Probedruck ist der gleiche wie bei den Dampfkesseln.
1V Er soll in der Regel durch Wasser, kann jedoch in besonderen Fällen auch durch
Luft oder nicht brennbare verdichtete Gase hergestellt werden.
Vber die Vornahme der Bauprüfung und der Druckprobe hat der Sachverständige
Bescheinigung nach den Formblättern H, J oder K in je zwei Ausfertigungen auszustellen.
Diese sind dem Verfertiger und bei Dampfgefäßen, die von demselben Sachverständigen auch
der Abnahmeprüfung unterzogen werden, mit den Bescheinigungen über diese der für die
Betriebsgenehmigung (8 38) zuständigen Behörde auszuhändigen.
VI. Bei Dampfgefäßen, die für das Ausland bestimmt find, ist die Bauprüfung nur
auf Antrag des Verfertigers vorzunehmen.
VII Der Bescheinigung sind eine maßstäbliche Zeichnung des Dampfgefäßes und dessen
Beschreibung beizufügen. Hieraus müssen ersichtlich sein:
a) die Wandungen, etwaige Versteifungen und die Zusammenfügung des Dampfgefäßes,
b) die Art und Stärke seines Baustoffs sowie der Verbindungs= und Verschlußteile,
Z) die beabsichtigte höchste Dampfspannung in Atmosphären-Uberdruck,
4) die Einfahr= und Reinigungsöffnungen,
e) die Zahl und Art der Ausrüstungsteile,
f) die Abmessung der Sicherheitsventile und deren Belastung,
g) der Aufstellungsort, der Zweck sowie die Betriebsweise.
VvIII Die Zeichnung und Beschreibung hat der Verfertiger oder der Besitzer des Dampf-
gefäßes dreifach zu liefern.
IX Bei den unter § 24 Abs. IV fallenden Gefäßen sind diese Beilagen schon mit dem
Genehmigungsgesuch in Vorlage zu bringen.
*7 Wenn die Bauprüfung und die Druckprobe ein befriedigendes Ergebnis liefern, hat
der Sachverständige die Köpfe der Stiftschrauben, mit denen das Fabrikschild am Dampf-
gefäße befestigt ist, mit einem Stempel zu versehen. Der Stempel ist in der auszustellenden
Bescheinigung zum Abdruck zu bringen.
29.
Abnahme- 1 Die Abnahmeprüfung hat festzustellen:
prüfung. a) ob die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausrüstungsteile vollzählig, am
richtigen Platz und in zweckdienlicher Beschaffenheit vorhanden sind,
b) ob die bei der Bauprüfung oder der Druckprobe etwa gefundenen Mängel
beseitigt wurden.