Nr. 59. 877
1 Zur Abnahmeprüfung muß das Dampfgefäß betriebsfertig aufgestellt sein und die
festgesetzte höchste Dampfspannung durch Dampf hervorgebracht werden.
III Uüber das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist Bescheinigung nach dem Formblatt 1,
in zwei Ausfertigungen auszustellen. Die Ausfertigungen sind der zuständigen Behörde
mit je zwei Bescheinigungen über die Bauprüfung und die Druckprobe nebst Zubehörungen
vorzulegen.
§ 30.
1 Dampfgefäße aus dem Auslande müssen von einem im Deutschen Reiche zuständigen
Eingeführte
Sachverständigen der Bauprüfung und der Druckprobe nach Maßgabe der §§ 27 und 28 Dampfgefäße.
dieser Verordnung unterzogen werden. Außerdem hat ein bayerischer Sachverständiger am
Betriebsorte die Abnahmeprüfung vorzunehmen.
II Die aus einem nichtbayerischen Teile des Deutschen Reiches bezogenen Dampfgefäße
unterliegen bei ihrer Aufstellung in Bayern der Bauprüfung und der Druckprobe nicht mehr,
wenn und soweit diese Prüfungen bereits am Verfertigungsorte von einem zuständigen
amtlichen Sachverständigen vorgenommen worden sind.
III Die bezüglichen Nachweise sind bei der Abnahmeprüfung des Dampfgefäßes vorzulegen.
B. Betrieb der Dampfgefäße.
8 31.
1. Zum Betriebe von Dampfgefäßen ist vorbehaltlich des § 50 polizeiliche Genehmigung
erforderlich.
I Soll ein bereits genehmigtes Dampfgefäß an einer anderen Betriebsstätte aufgestellt
oder nach Größe, Bauart oder Ausrüstung wesentlich geändert werden, so ist zu seinem
Betrieb eine neue Genehmigung sowie die Wiederholung der in § 27 vorgeschriebenen
Prüfungen notwendig.
A Bei neuerlich zu genehmigenden Dampfgefäßen kann jedoch, wenn seit der letzten
inneren Revision noch nicht zwei Jahre verflossen sind, nach Begutachtung des Sachverständigen
von der Wiederholung der Bauprüfung und der Druckprobe abgesehen werden. Die Ab-
nahmeprüfung hat auch in diesem Falle stattzufinden.
§ 32.
Dem Gesuch um Genehmigung des Betriebs eines Dampfgefäßes sind zweifach beizufügen:
a) die Bescheinigung über die Bauprüfung und die Druckprobe, ferner eine Zeichnung
und Beschreibung des Gefäßes,
b) die Bescheinigung über die Abnahmeprüfung.
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Ge-
nehmigungs-
pflicht.
Ge-
nehmigungs-
gesuch.