Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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§ 33. 
Bescheidung Die zuständige Behörde hat, wenn die in § 32 bezeichneten Nachweise erbracht sind 
des Gesuchs= und keine Beanstandungen in bau-, feuer= oder gesundheitspolizeilicher Beziehung bestehen, 
die Genehmigung zum Betriebe des Dampfgefäßes bedingt oder unbedingt zu erteilen und 
hierüber eine Urkunde nach dem Formblatt M auszustellen. 
§ 34. 
Hinsichtlich der Dauer der Wirksamkeit der erteilten Genehmigung findet § 49 der 
Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. 
8 36. 
Wartung, In- 1 Die Bestimmungen des § 15 über die Wartung, Instandhaltung und Abstellung der 
uinchaltung. Dampfkessel finden auf die Dampfgefäße entsprechende Anwendung. 
Damdrefäge. Die Besitzer von Dampfgefäßen haben dafür zu sorgen, daß diese nach jeder größeren 
Ausbesserung und vor ihrer Wiederinbetriebnahme durch den zuständigen Sachverständigen der 
Druckprobe unterzogen werden. 
§ 36. 
Neviston der 1 Die Dampfgefäße unterliegen nach ihrer Genehmigung 
Dampfgefäße. a) alle 3 Jahre der inneren Revision, die nach dem Ermessen der Sachverständigen 
durch eine Druckprobe ergänzt oder bei Unzugänglichkeit des Gefäßinnern ersetzt 
werden kann, 
b) alljährlich einer äußeren Revision, die jedoch in dem Jahr ausfällt, in dem die 
innere Revision stattfindet. 
II Nähere Bestimmungen hierüber sowie Ausnahmen, die durch die Eigenart bestimmter 
Dampfgefäßgattungen bedingt sind, sind den Vollzugsvorschriften vorbehalten. 
III Bei Dampfgefäßen, die einer ungewöhnlich raschen Abnützung unterliegen, kann der 
Sachverständige die innere Revision vor Ablauf der 3 Jahre vornehmen und nach Bedarf 
wiederholen. 
17 Im übrigen finden die §§ 18— 23 auf die Dampfgefäße entsprechende Anwendung. 
Das Revisionsbuch bemißt sich nach dem Formblatt N. 
§ 37. 
Bestehende Auf die bereits im Betriebe befindlichen, aber noch nicht genehmigten Dampfgefäße 
Inlagen. findet diese Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 31 vorgeschriebene 
Genehmigung und die hiezu erforderlichen Prüfungen innerhalb eines Jahres nach dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung nachgeholt werden müssen.
	        
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