Nr. 64. 983
B. Signalmittel.
I. Lichter.
Allgemeine Hestimmungen.
Alle Lichter, welche von Schiffen und Fahrzeugen auf Grund der schiffahrtspolizeilichen
Vorschriften für die Bodenseeschiffe (Revidierte Bestimmungen der Internationalen Schiffahrtsund
Hafenordnung für den Bodensee) zu führen oder zu zeigen sind, müssen den nachstehenden
Bestimmungen entsprechend eingerichtet und derart angebracht sein, daß die unbehinderte
Sichtbarkeit unter allen Umständen und Verhältnissen gewahrt erscheint
Für Motorschiffe ist ein kleineres Modell der bei den staatlichen Dampfschiffen eingeführten
Laternen zulässig.
Die übrige Beleuchtung der Schiffe darf niemals derart sein, daß eine Verwechslung
mit einem der vorschriftsmäßig zu führenden Lichter stattfinden kann.
A. Seitenlichter.
1. Die Schiffe haben ihre Seitenlichter vor der Mitte in solcher Art und Höhe
anzubringen, daß deren vorgeschriebene Sichtbarkeit gewahrt ist und dieselben vor
Beschädigung durch Wellenschlag nach Möglichkeit geschützt sind.
2. Die an der Innenbordseite anzubringenden Schirme der Seitenlichter müssen
eine solche Länge besitzen, daß sie, vom Mittelpunkt der Flamme gemessen,
1s#u vor den Lichtern hervorragen (s. Fig. 1 der Planbeilage).
Bei den Schirmen der Seitenlichter der Motorschiffe nach dem kleineren
Modell ist eine Schirmlänge von mindestens 60 cm zulässig.
Die Schirme müssen parallel zur Kielrichtung befestigt und das Licht soll
so angebracht sein, daß die von der äußern Kante der Kopfleiste des Schirmes
zur inneren Kante des Dochtes oder des elektrischen Glühkörpers gezogene Linie
zur Kielrichtung parallel ist (Fig. 1 der Planbeilage).
Die Höhe der Schirme muß der Höhe der Laterne mindestens gleichkommen.
Der Schirm des Steuerbordseitenlichtes muß grün, jener des Backbordseitenlichtes
rot angestrichen sein.
Um einer Verwechslung des grünen und roten Seitenlichtes bei ihrer Aufstellung
vorzubeugen, ist an den Plattformen, auf denen die Lichter ruhen, an
den Schirmen oder den Laternengehäusen eine derartige Einrichtung anzubringen,
daß das grüne Licht nur an Steuerbord und das rote Licht nur an Backbord
ausgesetzt werden kann.