Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  64.  983

B.  Signalmittel.
I.  Lichter.

Allgemeine  Hestimmungen.

Alle  Lichter,  welche  von  Schiffen  und  Fahrzeugen  auf  Grund  der  schiffahrtspolizeilichen
Vorschriften  für  die  Bodenseeschiffe  (Revidierte  Bestimmungen  der  Internationalen  Schiffahrtsund
  Hafenordnung  für  den  Bodensee)  zu  führen  oder  zu  zeigen  sind,  müssen  den  nachstehenden
Bestimmungen  entsprechend  eingerichtet  und  derart  angebracht  sein,  daß  die  unbehinderte
Sichtbarkeit  unter  allen  Umständen  und  Verhältnissen  gewahrt  erscheint

Für  Motorschiffe  ist  ein  kleineres  Modell  der  bei  den  staatlichen  Dampfschiffen  eingeführten
  Laternen  zulässig.

Die  übrige  Beleuchtung  der  Schiffe  darf  niemals  derart  sein,  daß  eine  Verwechslung
mit  einem  der  vorschriftsmäßig  zu  führenden  Lichter  stattfinden  kann.

A.  Seitenlichter.

1.  Die  Schiffe  haben  ihre  Seitenlichter  vor  der  Mitte  in  solcher  Art  und  Höhe
anzubringen,  daß  deren  vorgeschriebene  Sichtbarkeit  gewahrt  ist  und  dieselben  vor
Beschädigung  durch  Wellenschlag  nach  Möglichkeit  geschützt  sind.

2.  Die  an  der  Innenbordseite  anzubringenden  Schirme  der  Seitenlichter  müssen
eine  solche  Länge  besitzen,  daß  sie,  vom  Mittelpunkt  der  Flamme  gemessen,
1s#u  vor  den  Lichtern  hervorragen  (s.  Fig.  1  der  Planbeilage).

Bei  den  Schirmen  der  Seitenlichter  der  Motorschiffe  nach  dem  kleineren
Modell  ist  eine  Schirmlänge  von  mindestens  60  cm  zulässig.

Die  Schirme  müssen  parallel  zur  Kielrichtung  befestigt  und  das  Licht  soll
so  angebracht  sein,  daß  die  von  der  äußern  Kante  der  Kopfleiste  des  Schirmes
zur  inneren  Kante  des  Dochtes  oder  des  elektrischen  Glühkörpers  gezogene  Linie
zur  Kielrichtung  parallel  ist  (Fig.  1  der  Planbeilage).

Die  Höhe  der  Schirme  muß  der  Höhe  der  Laterne  mindestens  gleichkommen.

Der  Schirm  des  Steuerbordseitenlichtes  muß  grün,  jener  des  Backbordseitenlichtes
  rot  angestrichen  sein.

Um  einer  Verwechslung  des  grünen  und  roten  Seitenlichtes  bei  ihrer  Aufstellung
  vorzubeugen,  ist  an  den  Plattformen,  auf  denen  die  Lichter  ruhen,  an
den  Schirmen  oder  den  Laternengehäusen  eine  derartige  Einrichtung  anzubringen,
daß  das  grüne  Licht  nur  an  Steuerbord  und  das  rote  Licht  nur  an  Backbord
ausgesetzt  werden  kann.