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C. Hecklichter.
1. Die Laternen für die im Sinne des § 10, 1 d und 3b der schiffahrtspolizei-
lichen Vorschriften (Revidierte Bestimmungen der Internationalen Schiffahrts-
und Hafenordnung für den Bodensee) zu führenden Hecklichter müssen am hinteren
Flaggenstock oder am Heck in der Höhe des Schiffsbordes, auf Trajektkähnen in
der Höhe des Deckes angebracht sein.
2. Zum Zeigen des weißen Hecklichtes im Sinne des § 10) kann jede Laterne
mit weißem Licht benützt werden.)
3. Für die Laterne mit blauem Lichte können Glasscheiben oder kreisbogenartig
gekrümmte, gleichmäßig dicke Gläser von blauer Farbe verwendet werden.
4. Hinsichtlich der Lampen, Dochte, Glühlichter, Gaszylinder und Reflektoren finden
die für Seitenlichter geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
II. Sonstige optische (sichtbare) Signale.
—2 1. Die in der Signalordnung unter Nr. 16 vorgeschriebene
rote Notflagge muß für Dampf= und Motorschiffe mindestens
2,25 X 1,5 und für kleinere Fahrzeuge mindestens 1 T 0,70m
groß sein und die nebenstehende Form (Doppelstander) haben.
Die Notflagge ist am Masttopp zu hissen oder an eine Stange
— (Handruder) zu binden und zu schwenken, um die Aufmerk-
Die Länge der Zungen des samkeit der in Sicht befindlichen Schiffe auf sich zu lenken.
Standers ist 0,75 m. 2. Die im Abschnitte C a XI 1 der Revidierten Bestimmungen
der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den
Bodensee erwähnte schwar ze und die im Abschnitte Ch# Xll, erster Absatz, der-
selben Bestimmungen erwähnte blaue Flagge müssen mindestens 1 m lang und
Holzzapfen 70 cm breit sein. Die darauf befindlichen Buch-
Einstechen staben „P“ bezw. „F““ müssen mindestens eine
" Notfeuer Heahbe von 50 cm haben.
– . Die im Sinne von Signal 16 der Signalordnung
— 3zur Abgabe von Notsignalen zu verwendenden Blick-
. feuer müssen möglichst hoch abgebrannt werden,
abwechselnd je 5 mal mit roter und grüner Farbe
derart brennend, daß jede Farbe eine Minute sichtbar ist. Bei sichtigem Wetter
müssen die Blickfener auf mindestens 12 km deutlich erkennbar sein.
) Für die Hecklichter werden Laternen nach dem Muster der Figuren 13, 14 und 15 der Planbeilage
empfohlen.
rot
b — 1,5 m
rot
rot
+
—
*—
grün
grün
grun
grün
rot
grün