Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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C. Hecklichter. 
1. Die Laternen für die im Sinne des § 10, 1 d und 3b der schiffahrtspolizei- 
lichen Vorschriften (Revidierte Bestimmungen der Internationalen Schiffahrts- 
und Hafenordnung für den Bodensee) zu führenden Hecklichter müssen am hinteren 
Flaggenstock oder am Heck in der Höhe des Schiffsbordes, auf Trajektkähnen in 
der Höhe des Deckes angebracht sein. 
2. Zum Zeigen des weißen Hecklichtes im Sinne des § 10) kann jede Laterne 
mit weißem Licht benützt werden.) 
3. Für die Laterne mit blauem Lichte können Glasscheiben oder kreisbogenartig 
gekrümmte, gleichmäßig dicke Gläser von blauer Farbe verwendet werden. 
4. Hinsichtlich der Lampen, Dochte, Glühlichter, Gaszylinder und Reflektoren finden 
die für Seitenlichter geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
II. Sonstige optische (sichtbare) Signale. 
—2 1. Die in der Signalordnung unter Nr. 16 vorgeschriebene 
rote Notflagge muß für Dampf= und Motorschiffe mindestens 
2,25 X 1,5 und für kleinere Fahrzeuge mindestens 1 T 0,70m 
groß sein und die nebenstehende Form (Doppelstander) haben. 
Die Notflagge ist am Masttopp zu hissen oder an eine Stange 
— (Handruder) zu binden und zu schwenken, um die Aufmerk- 
Die Länge der Zungen des samkeit der in Sicht befindlichen Schiffe auf sich zu lenken. 
Standers ist 0,75 m. 2. Die im Abschnitte C a XI 1 der Revidierten Bestimmungen 
der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den 
Bodensee erwähnte schwar ze und die im Abschnitte Ch# Xll, erster Absatz, der- 
selben Bestimmungen erwähnte blaue Flagge müssen mindestens 1 m lang und 
Holzzapfen 70 cm breit sein. Die darauf befindlichen Buch- 
Einstechen staben „P“ bezw. „F““ müssen mindestens eine 
" Notfeuer Heahbe von 50 cm haben. 
– . Die im Sinne von Signal 16 der Signalordnung 
— 3zur Abgabe von Notsignalen zu verwendenden Blick- 
. feuer müssen möglichst hoch abgebrannt werden, 
abwechselnd je 5 mal mit roter und grüner Farbe 
derart brennend, daß jede Farbe eine Minute sichtbar ist. Bei sichtigem Wetter 
müssen die Blickfener auf mindestens 12 km deutlich erkennbar sein. 
) Für die Hecklichter werden Laternen nach dem Muster der Figuren 13, 14 und 15 der Planbeilage 
empfohlen. 
rot 
b — 1,5 m 
  
  
  
rot 
rot 
+ 
— 
*— 
grün 
grün 
grun 
grün 
rot 
grün 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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