Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 64. 
1. 
2. 
987 
III. Akustische (hörbare) Signale. 
Die für die Dampfschiffe vorgeschriebenen Dreiklangpfeifen müssen drei einen 
Akkord bildende Töne gleichzeitig geben und bei ruhigem Wetter auf eine Ent— 
fernung von 6 km deutlich hörbar sein. 
Dieselben sind vor dem Kamin — bei mehreren Kaminen vor dem vordersten 
derselben — in einer Höhe von mindestens 2,5 m über dem Kommandostande 
so anzubringen, daß die Fortpflanzung des Schalles nach vorne und nach beiden 
Seiten durch kein Hindernis gehemmt wird. 
Die für die Damppfschiffe vorgeschriebene einfache Dampfpfeise muß bei ruhigem 
Wetter auf eine Entfernung von mindestens 4 km deutlich hörbar sein und in 
gleicher Weise, wie dies für die Dreiklangpfeise vorgeschrieben ist, angebracht werden. 
Motorschiffe, kleine Dampfboote und Motorboote von mehr als 10 km Ge- 
schwindigkeit in der Stunde müssen mit Dampfpfeifen, Luftpfeifen oder Sirenen 
versehen sein, welche mindestens 1 m über dem Deck oder dem Bord des betreffenden 
Fahrzeuges an der Vorderseite des Kamins oder einer andern erhöhten nach vorn 
und den beiden Seiten freien Stelle des Schiffes anzubringen sind. Der Ton 
dieses Signalmittels muß bei ruhigem Wetter auf mindestens 4 km Entfernung 
deutlich hörbar sein. 
Fahrzeuge mit weniger als 10 km Geschwindigkeit in der Stunde, wie 
auch Segelschiffe, Güterschleppschiffe und Trajektkähne müssen Nebelhörner führen, 
deren Signale bei ruhigem Wetter mindestens 500 m weit hörbar sind. 
Dieselben sind stets an einer solchen Stelle des Schiffes abzugeben, daß 
ihr Schall sich unbehindert nach vorne, bezw. nach jener Seite hin fortpflanzen 
kann, von welcher ein anderes Fahrzeug sich nähert. 
Bei den mit den Dampfpfeifen, Luftpfeifen und Nebelhörnern abzugebenden 
Signalen sollen die kurzen Pfiffe oder Töne eine Dauer von 1 Sekunde, die 
langen Pfiffe oder Töne eine Dauer von 4—6 Sekunden und die Pausen 
zwischen 2 Pfiffen oder Tönen eine Dauer von ½ Sekunde haben. 
Nebelhörner der Hafenanstalten und Anladestellen müssen bei ruhigem Wetter 
mindestens 3 km weit hörbar sein und sind mindestens 3 m über Mittelwasser 
anfzustellen. 
Bei Signalgebung sind die Nebelhörner in der Richtung des ankommenden 
Schiffes zu stellen. 
Die für die Abgabe von Notsignalen und deren Beantwortung vorgeschriebenen 
Kanonen müssen ein Kaliber besitzen, daß der Schall derselben bei ruhigem 
Wetter mindestens auf eine Entfernung von 8 km deutlich hörbar ist. 
163“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.