Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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§ 41. 
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. 
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu 
beschädigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrhindernisse anzubringen, 
Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betriebs- 
störende Handlungen vorzunehmen. 
§ 4. 
Verhalten der Reisenden. 
1 Die Reisenden dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu 
bestimmten Seite der Züge ein= und aussteigen. 
2 Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Offnen der Wagentüren, das 
Ein= und Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung dazu, das Betreten der Tritt- 
bretter und Plattformen, soweit der Aufenthalt hier nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten. 
3. Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen beschädigt werden 
können, während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen. 
§ 43. 
Aushang der Vorschriften. 
Ein Abdruck der 88 38—“6 dieser Vorschriften ist in den Zechenhäusern, den Warte- 
räumen der Grubenanschlußbahn und der Aunschlußstation der dem öffentlichen Berkehre 
dienenden Bahn, sowie in allen auf der Grubenanschlußbahn verkehrenden Personenwagen 
dauernd auszuhängen. 
Allen Betriebsbeamten und Arbeitern der Grubenanschlußbahn ist ein Abdruck dieser 
oberbergpolizeilichen Vorschriften in Buchform gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. 
8 44. 
Bestrafung von Übertretungen. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden gemäß Art. 254 
Abs. 1 und 2 des Berggesetzes mit Geldstrafe bis zu 300 && und im Unvermögensfalle 
mit Haft bestraft. 
§ 45. 
Schlußbestimmung. 
Vorstehende Vorschriften treten am 1. Januar 1911 in Kraft. 
München, den 13. Oktober 1910. 
Dr. Frhr. v. Podewils.
	        
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