Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Vormerkungen  für  Wohnungsänderungen:
Seit.  Wohnung  bii

Ortspolizeibehörde.


vn

Entlassen
Aus  der  Arbeit  getreten  am

—  Siegel  Unterschrift  der  Ortspolizeibehörde.

Unterschrift  des  Arbeitgebers.

Mit  der  Kontrollkarte  hat  sich  der  Arbeiter  spätestens  an  dem  auf  die  Aushändigung  folgenden  Tage  beim
Arbeitgeber  oder  dessen  Stellvertreter  zu  melden.  Der  Arbeiter  ist  in  einem  Verzeichnis  vorzumerken.  Auf  der
rechten  Ecke  der  Kontrollkarte  ist  einzutragen  und  unterschriftlich  zu  bestätigen,  unter  welcher  Nummer  der  Arbeiter
in  dem  Verzeichnis  vorgemerkt  ist.  Kontrollkarten,  welche  diesen  Vermerk  nicht  enthalten,  sind  ungültig  und  den
Besitzern  abzunehmen.

Arbeitgeber  oder  deren  Stellvertreter  dürfen  keinen  Arbeiter  vor  Beibringung  der  Kontrollkarte  beschäftigen.

Den  Arbeitern  ist  es  verboten,  ihre  Kontrollkarte  zu  verpfänden  oder  sonst  einem  Andern  zu  überlassen;
sie  haben  die  Karte  beständig  bei  sich  zu  führen  und  ihrem  Arbeitgeber  oder  dessen  Stellvertreter,  sowie,  wenn  sie
im  Dienste  eines  Bauakkordanten  stehen,  auch  jedem  Beamten  oder  Bediensteten  der  Eisenbahnbaubehörde  oder  der
Bauleitung,  ferner  jedem  Polizeibeamten  —  Bürgermeister,  Polizeidiener,  Gendarmen  usw.  —  auf  Verlangen
vorzuzeigen.  Verändert  der  Arbeiter  seine  Wohnung,  so  hat  er  dies  der  Ortspolizeibehörde  behufs  Vormerkung
in  der  Kontrollkarte  anzuzeigen  und  die  mit  dieser  Vormerkung  versehene  Kontrollkarte  seinem  Arbeitgeber  oder
dessen  Stellvertreter  vorzuzeigen.  Tritt  ein  Arbeiter  aus  der  Arbeit  aus  oder  wird  er  entlassen,  so  hat  der  Arbeitgeber
  oder  dessen  Stellvertreter  dies  auf  der  Rückseite  der  Kontrollkarte  zu  vermerken.  Der  Arbeiter  hat  sich
spätestens  am  folgenden  Tage  bei  der  Ortspolizeibehörde  persönlich  abzumelden  und  seinen  nächsten  Beschäftigungsort
anzugeben.  Steht  seinem  Abgange  kein  polizeiliches  Hindernis  entgegen,  so  ist  ihm  gegen  Übergabe  seiner  Kontrollkarte
  der  von  ihm  hinterlegte  Ausweis  zurückzugeben.

Die  Nichtbefolgung  der  vorstehenden  Vorschriften  zieht  vorbehaltlich  der  etwa  außerdem  verwirkten  Einschreitung
  die  in  Art.  44  des  Polizeistrafgesetzbuches  angedrohten  Strafen  nach  sich.