Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Steuer- 
pflichtiges 
Gewicht. 
Person des 
Malzauf- 
schlagpflich- 
tigen. 
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nachdem sie mehr als zwei Jahre außer Betrieb waren, erhöhen sich die Malzaufschlagsätze 
des Abs. 1 um 25 vom Hundert. Von dieser Erhöhung können aus Gründen der Billigkeit 
befreit werden neue Brauereien, welche nach dem 1. März 1910 in Betrieb genommen 
werden, wenn die Verträge über den Bau des Brauereigebäudes sowie über die Lieferung 
der erforderlichen Maschinen und Brauereigeräte noch vor dem 1. Oktober 1909 rechts- 
verbindlich abgeschlossen worden sind. 
Als neue Brauereien im Sinne des Abs. 6 sind nicht anzusehen diejenigen Brauereien, 
die zwar mehr als zwei Jahre außer Betrieb waren, für welche aber ein auf ein bestimmtes 
Grundstück eingetragenes Braurecht (Realrecht) besteht, das auch während der ganzen Zeit 
des Nichtbetriebes der Brauerei zur Gewerbsteuer veranlagt war. Soferne jedoch solche 
Brauereien nach dem 1. Januar 1910 durch Kauf den Besitzer gewechselt haben, unterliegen 
sie den Bestimmungen des Abs. 6. 
G Mehrere Braustätten, die für Rechnung einer und derselben Person oder Gesellschaft 
betrieben werden, sind im Sinne des Abs. 1 als ein Brauereibetrieb anzusehen. Sind mehrere 
zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Rechnung einer und derselben Person oder 
Gesellschaft betriebene Braustätten bisher steuerlich getrennt behandelt worden, so sind sie 
auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getrennt zu behandeln. 
6 Wird eine Braustätte von mehreren für eigene Rechnung brauenden Personen benutzt, 
so ist für die Höhe des Malzaufschlags die Menge des Malzes entscheidend, die jede einzelne 
dieser Personen zur Bierbereitung verwendet. Auf Braustätten, die erst nach dem 1. Ok- 
tober 1909 betriebsfähig hergerichtet worden sind, findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Artikel 6. 
(1 Der Malzaufschlag wird vom Reingewichte des in die Mühle eingebrachten un- 
geschroteten Malzes erhoben. Bruchteile eines Kilogramms bleiben außer Ansatz. 
Bei der Verarbeitung von Weizenmalz wird ein Doppelzentner Weizenmalz gleich 
neun Zehntel Doppelzentner Gerstenmalz gerechnet. 
Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als Reinigen oder Schroten (z. B. 
Enthülsen) eine wesentliche Gewichtsverminderung erfahren, so ist diese nach näherer Anordnung 
der Steuerverwaltung dem steuerpflichtigen Gewichte zuzurechnen. 
Artikel 7. 
Den Malzaufschlag hat derjenige zu entrichten, für dessen Rechnung das Malz geschrotet 
wird.
	        
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