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Artikel 49.
Ist begründeter Verdacht vorhanden, daß Malzaufschlaggefälle hinterzogen oder daß Haus-
bei der Bierbereitung andere als die nach Artikel 2 zulässigen Stoffe verwendet werden, so suchungen.
dürfen die Steuerbeamten auch in anderen als in den in Artikel 48 Abs. 1 bezeichneten
Räumen unter Beachtung der für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen Nach-
schau halten.
Artikel 50.
In Betrieben, in denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird, sind den Aufsichts= Hilfsdienste.
beamten unentgeltlich die Hilfsdienste zu leisten, die erforderlich sind, um die den Beamten
obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. Ferner müssen die zu
diesem Zwecke erforderlichen Aufschlüsse erteilt, die benötigten Hilfsmittel beschafft, auch muß
für ausreichende Beleuchtung gesorgt werden.
III. Abschnitt.
Strasbestimmungen.
. Artikel 51.
(1 Wer andere als die nach Artikel 2 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier ver= Strafe für
wendet oder dem fertigen, zum Absatze bestimmten Biere zusetzt oder solche Stoffe zu ver- Verwendung
unzulässiger
wenden oder zuzusetzen unternimmt, verfällt in eine Geldstrafe von 50 & bis 10 000 —MN. Stoffe bei der
2) Die Strafe ist schon dann verwirkt, wenn unzulässige Ersatz= oder Zusatzstoffe in Bierbereitung
eine unter Steueraufsicht stehende Räumlichkeit (Artikel 48 Abs. 1) eingebracht oder darin und dr ver-
botswidrigen
gefunden werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß diese Stoffe ausschließlich zu anderen Handel mit
Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind und verwendet werden. Bieraushugen
GRNeben der Geldstrafe ist auf Einziehung der Ersatz= oder Zusatzstoffe oder bes mit glechen
solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen, soweit diese Gegen-
stände vorhanden sind, zu erkennen ohne Rücksicht darauf, wem diese Gegenstände gehören.
Sind die Gegenstände nicht mehr vorhanden oder stehen der Einziehung tatsächliche Hinder-
nisse entgegen, so ist dem Schuldigen die Erlegung des Wertes der Gegenstände und, wenn
dieser nicht zu ermitteln ist, die Zahlung einer Geldsumme von 10 K bis 5000 aufzuerlegen.
(4" Die Strafbestimmungen in Abs. 1 und 3 finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen
ein nach Artikel 2 Abs. 3 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung von Zubereitungen
der im Artikel 2 Abs. 4 bezeichneten Art Anwendung. Im letzteren Falle sind auch die
verbotswidrig in Verkehr gebrachten Zubereitungen einzuziehen.
Artikel 52.
e 3 iff d
Wer es unternimmt, den Malzaufschlag dem Staate vorzuenthalten oder einen Erlaß ern er
oder eine Vergütung des Malzaufschlags in einem Betrage zu erlangen, der nicht oder nur schlaghinter-
ziehung.