Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 14. 127 
Artikel 49. 
Ist begründeter Verdacht vorhanden, daß Malzaufschlaggefälle hinterzogen oder daß Haus- 
bei der Bierbereitung andere als die nach Artikel 2 zulässigen Stoffe verwendet werden, so suchungen. 
dürfen die Steuerbeamten auch in anderen als in den in Artikel 48 Abs. 1 bezeichneten 
Räumen unter Beachtung der für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen Nach- 
schau halten. 
Artikel 50. 
In Betrieben, in denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird, sind den Aufsichts= Hilfsdienste. 
beamten unentgeltlich die Hilfsdienste zu leisten, die erforderlich sind, um die den Beamten 
obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. Ferner müssen die zu 
diesem Zwecke erforderlichen Aufschlüsse erteilt, die benötigten Hilfsmittel beschafft, auch muß 
für ausreichende Beleuchtung gesorgt werden. 
III. Abschnitt. 
Strasbestimmungen. 
. Artikel 51. 
(1 Wer andere als die nach Artikel 2 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier ver= Strafe für 
wendet oder dem fertigen, zum Absatze bestimmten Biere zusetzt oder solche Stoffe zu ver- Verwendung 
unzulässiger 
wenden oder zuzusetzen unternimmt, verfällt in eine Geldstrafe von 50 & bis 10 000 —MN. Stoffe bei der 
2) Die Strafe ist schon dann verwirkt, wenn unzulässige Ersatz= oder Zusatzstoffe in Bierbereitung 
eine unter Steueraufsicht stehende Räumlichkeit (Artikel 48 Abs. 1) eingebracht oder darin und dr ver- 
botswidrigen 
gefunden werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß diese Stoffe ausschließlich zu anderen Handel mit 
Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind und verwendet werden. Bieraushugen 
GRNeben der Geldstrafe ist auf Einziehung der Ersatz= oder Zusatzstoffe oder bes mit glechen 
solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen, soweit diese Gegen- 
stände vorhanden sind, zu erkennen ohne Rücksicht darauf, wem diese Gegenstände gehören. 
Sind die Gegenstände nicht mehr vorhanden oder stehen der Einziehung tatsächliche Hinder- 
nisse entgegen, so ist dem Schuldigen die Erlegung des Wertes der Gegenstände und, wenn 
dieser nicht zu ermitteln ist, die Zahlung einer Geldsumme von 10 K bis 5000 aufzuerlegen. 
(4" Die Strafbestimmungen in Abs. 1 und 3 finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen 
ein nach Artikel 2 Abs. 3 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung von Zubereitungen 
der im Artikel 2 Abs. 4 bezeichneten Art Anwendung. Im letzteren Falle sind auch die 
verbotswidrig in Verkehr gebrachten Zubereitungen einzuziehen. 
Artikel 52. 
e 3 iff d 
Wer es unternimmt, den Malzaufschlag dem Staate vorzuenthalten oder einen Erlaß ern er 
oder eine Vergütung des Malzaufschlags in einem Betrage zu erlangen, der nicht oder nur schlaghinter- 
ziehung.
	        
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