Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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6.  für  Wasserbauten  von  der  Gesamtsunme  zu  14  000  000  d.
der  Teilbetrag  von  ..  5  880  000  4
(außerordeutliches  Budget  Ziff.  III«  gr.  H.

 

Summe  III  25  468  000  M.
Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  unter  Ziff.  III
ausgewiesenen  Ausgaben  ein  Allgemeines  Staatsanlehen  bis  zum  Betrage  von  25  468  000

aufzunehmen.
Artikel  3.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  die  direkten  Steuern  vorläufig  mit
einem  weiteren  Viertel  des  Jahresbetrags  zu  erheben  und  zwar

1.  die  Grundsteuer  aus  einem  Jahresbetrage  von  76/10  Pfennig  für  jede  Einheit
der  Steuerverhältniszahl,

2.  die  Areal=  und  die  Miethaussteuer  je  aus  einem  Jahresbetrage  von  385/100  Pfennig
für  jede  Mark  der  Steuerverhältniszahl,

3.  die  Gewerb-,  die  Kapitalrenten=  und  die  Einkommensteuer  nach  den  Gesetzen  vom
9.  Juni  1899.

10.  März  1879

Die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ist  nach  dem  Gesetze  vom  20.Dr  gzemder  1097

mit  einem  Zuschlage  von  zwanzig  vom  Hundert  zu  erheben.  Für  die  Berechnung  der
Umlagen  bleibt  dieser  Zuschlag  außer  Betracht.

Artikel  4.
Hinsichtlich  der  Höchstsätze  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Staatseisenbahnen
und  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Main-Kanal  bleiben  die  Bestimmungen  imn
§  5  des  Finanzgesetzes  vom  16.  August  1908  bis  zum  30.  Juni  1910  in  Geltung.

Gegeben  zu  München,  den  19.  März  1910.

Luitpold,

Prinz  von  BSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  pfaf.
Arhr.  v.  Horn.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsien  Befehl:
J.  V.
Der  Ministerialrat  1
im  K.  Staatsministerium  des  Innern
Kahr.