Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Nr. 8816. 
Bekanntmachung, die Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 
betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Lant Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Februar 1910 — Zentralblatt 
für das Deutsche Reich 1910 S. 64 — hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 
3. vor. M. nachstehenden Beschluß gefaßt: 
Sind aus Anlaß einer stempelfreien Erneuerung von Wertpapieren, aus 
Anlaß einer Verlegung des Geschäftsjahrs oder aus anderer geschäftlicher Ver- 
anlassung neue Gewinnanteilschein= oder Zinsbogen unter Einziehung von Bogen 
ausgereicht worden, die erst nach dem 31. Juli 1909 abgelaufen sein würden, 
so sind die neuen Bogen von der in Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes 
vom 15. Juli 1909 angeordneten Stempelabgabe freizulassen, falls der Beschluß, 
aus dessen Veranlassung die neuen Bogen ausgegeben worden sind, vor dem 
10. Juli 1909 gefaßt worden ist und die neuen Bogen den Bezugsberechtigten 
vor dem 1. August 1909 zur Verfügung gestellt worden sind. Umpffassen die 
neuen Bogen Scheine für eine größere Anzahl Jahre, als dies bei den alten 
Bogen der Fall war, und beruht dies auf nach dem 9. Juli 1909 getroffenen 
Anordnungen, so ist, soweit dies zutrifft, die Stempelabgabe verhältnismäßig 
zu entrichten. 
München, den 14. März 1910. 
v. Pfaff. 
Nr. 7027 àaJ7. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
R. Staatsministerium des Jnnern. 
Der Bayerischen Handelsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb 
der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende, 
in Stücke zu 2000, 1000, 500, 200 und 100 M eingeteilte Schuldverschreibungen in 
den Verkehr zu bringen: 
10 Millionen Mark 4 %/ ige unverlosbare, vom Ausstellungstage innerhalb 70 Jahren 
seitens der Bank kündbare, jedoch vor Ablauf von 10 Jahren nicht rückzahlbare 
Hypothekenpfandbriefe. 
München, den 15. März 1910. 
J. A. 
Staatsrat v. Krazeisen.
	        
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