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Nr. 8816.
Bekanntmachung, die Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909
betreffend.
K. Staatsministerium der Finanzen.
Lant Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Februar 1910 — Zentralblatt
für das Deutsche Reich 1910 S. 64 — hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom
3. vor. M. nachstehenden Beschluß gefaßt:
Sind aus Anlaß einer stempelfreien Erneuerung von Wertpapieren, aus
Anlaß einer Verlegung des Geschäftsjahrs oder aus anderer geschäftlicher Ver-
anlassung neue Gewinnanteilschein= oder Zinsbogen unter Einziehung von Bogen
ausgereicht worden, die erst nach dem 31. Juli 1909 abgelaufen sein würden,
so sind die neuen Bogen von der in Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes
vom 15. Juli 1909 angeordneten Stempelabgabe freizulassen, falls der Beschluß,
aus dessen Veranlassung die neuen Bogen ausgegeben worden sind, vor dem
10. Juli 1909 gefaßt worden ist und die neuen Bogen den Bezugsberechtigten
vor dem 1. August 1909 zur Verfügung gestellt worden sind. Umpffassen die
neuen Bogen Scheine für eine größere Anzahl Jahre, als dies bei den alten
Bogen der Fall war, und beruht dies auf nach dem 9. Juli 1909 getroffenen
Anordnungen, so ist, soweit dies zutrifft, die Stempelabgabe verhältnismäßig
zu entrichten.
München, den 14. März 1910.
v. Pfaff.
Nr. 7027 àaJ7.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
R. Staatsministerium des Jnnern.
Der Bayerischen Handelsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb
der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende,
in Stücke zu 2000, 1000, 500, 200 und 100 M eingeteilte Schuldverschreibungen in
den Verkehr zu bringen:
10 Millionen Mark 4 %/ ige unverlosbare, vom Ausstellungstage innerhalb 70 Jahren
seitens der Bank kündbare, jedoch vor Ablauf von 10 Jahren nicht rückzahlbare
Hypothekenpfandbriefe.
München, den 15. März 1910.
J. A.
Staatsrat v. Krazeisen.