Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 17. 151 
IX. Bei den Posthilfstellen können Zahlkarten über Beträge bis 800 K unter 
den im § 26, VII der Postordnung vom 27. März 1900 für Postanweisungen 
angegebenen Bedingungen zur Weitergabe an den Postboten niedergelegt werden. 
3. Der bisherige Abs. IX des § 3 wird mit X bezeichnet. 
4. Im § 4 „SEinzahlungen mittels Postanweisung.“ wird die Uberschrift, wie folgt, 
geändert: « 
Überweisung von Postanweisungen und von Beträgen, 
die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen sind. 
Der Abs. IV dieses Paragraphen erhält folgende Fassung: 
IV. Soll der durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogene Betrag an das 
Postscheckamt mittels Zahlkarte gesandt werden, so ist dies in dem Vermerk 
(Abs. III) durch den Zusatz „durch Zahlkarte“ auszudrücken; auch muß in diesem 
Falle der Absender dem Postauftrag oder der Nachnahme eine ausgefüllte Zahl- 
karte beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Postscheckamt 
mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt. 
Das Postscheckamt übersendet nach Gutschrift des Betrags dem Kontoinhaber 
den Abschnitt der Zahlkarte oder der Postanweisung. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. April 1910 in Kraft. 
München, den 24. März 1910. 
J. V. 
Staatsrat Dr. Frhr. v. Schachy. 
  
Nr. 307 1/2. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
##-Staatsministerium des Innern. 
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde 
Augsburg 4%%/ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 
5 000 000 —+— und zwar Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500 und 200 M in den 
Berkehr bringe. 
München, den 26. März 1910. 
J. V. 
Staatsrat v. Krazeisen.
	        
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