Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 23. 189 
Steht dem Versicherten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, 
so geht der Anspruch auf den Verein und die Anstalt über, soweit diese dem Versicherten 
den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zum Schaden des Versicherten geltend gemacht 
werden. Gibt der Versicherte seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung 
des Anspruchs dienendes Recht auf, so werden der Verein und die Anstalt von ihrer Ersatz- 
pflicht insoweit frei, als sie aus dem Anspruch oder dem Rechte hätten Ersatz erlangen können. 
Ersatzansprüche gegen Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten 
leben, gehen nur dann über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 
Art. 8. 
Die Anstaltsverwaltung kann die Auszahlung der Entschädigung ganz oder teilweise 
ablehnen, wenn und soweit dieselbe mit Verletzung des Gesetzes oder des Normalstatuts von 
den Bereinsorganen zuerkannt wurde. 
Über die Ablehnung ist dem Versicherten ein mit Gründen versehener Bescheid zu 
erteilen. Beschwerden dagegen entscheidet das Schiedsgericht der Anstalt (Art. 4 Abs. 2 
Ziff. 11, Art. 16 Abs. 4). 
Art. 9. 
Soweit zur Deckung des der Anstalt zur Last fallenden Entschädigungsaufwames 
(Art. 6 Abs. 1), sowie der Verwaltungskosten der Anstalt die verfügbaren Mittel nicht aus- 
reichen, werden Beiträge erhoben, welche auf die sämtlichen Vereine nach dem Verhältnisse 
des bei jedem Vereine in dem betreffenden Jahre versicherten Wertes der Tiere (in Prozenten 
der Bersicherungssumme) umzulegen sind. 
Art. 10. 
Nach Ablauf des Versicherungsjahres wird von der Anstaltsverwaltung für jeden einzelnen 
Berein der nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 an die Anstalt zu leistende Betrag festgestellt 
und der Vereinsleitung mitgeteilt. 
Dieser Betrag ist, soweit hiefür nicht verfügbare Vereinsmittel vorhanden sind, von 
der VBereinsleitung auf die Mitglieder nach dem Verhältnisse des von jedem derselben in dem 
betreffenden Jahre versicherten Wertes der Tiere umzulegen, einzuheben und binnen 6 Wochen 
kostenfrei an die K. Bank (Art. 18 Abs. 1) abzuliefern. 
Etwaige Rückstände sind der Gemeindebehörde zu überweisen, von dieser ohne Verzug 
nach den Vorschriften über die Einhebung und zwangsweise Beitreibung der Gemeinde- 
umlagen auf Kosten der zahlungssäumigen Versicherten beizutreiben und der Vereinsleitung 
behufs nachträglicher Einsendung an die K. Bank zu übermitteln. Im Falle der Saumsal 
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