Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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88. 
1. Sofern der Versicherte mit der ihm sofort bekannt zu gebenden Schätzung nicht ein- 
verstanden ist, kann derselbe binnen 3 Tagen ausschließender Frist eine zweite Schätzung 
durch das Schiedsgericht des Vereins (§ 43) beantragen. 
2 Dieses Schiedsgericht hat innerhalb 3 Tagen Beschluß zu fassen, welcher endgültig ist. 
§ 9. 
Der durch die Schätzung (§ 7) oder durch den Beschluß des Schiedsgerichts (8 8) 
festgestellte Gesamtwert des versicherungsfähigen Pferdebestandes bildet die Versicherungssumme. 
§ 10. 
1 Nach Maßgabe der Schätzung erfolgt der Eintrag der Pferde in das Versicherungs- 
buch. Versichert sind nur die in demselben eingetragenen Pferde. Der Eintrag geschieht 
nach Größe, Alter, Geschlecht, Farbe, Abzeichen und sonstigen besonderen Kennzeichen, Ver- 
wendungsart und Versicherungswert der Pferde. Das Alter ist, abgesehen von dem in 
§ 3 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Falle, in Jahren auszudrücken. 
2 Auf Verlangen des Versicherten ist demselben gegen Entrichtung einer Schreibgebühr 
von 20 Pfennig per Bogen ein Auszug aus dem Versicherungsbuche zuzustellen; die Schreib- 
gebühr erhält der Kassier und Schriftführer, beziehungsweise derjenige, dem die Kasse= und 
Buchführung übertragen ist (§ 37). 
§ 11. 
1 Über die Zulassung des Antragstellers zum Vereine, sowie über die Aufnahme der an- 
gemeldeten Pferde in die Versicherung und über deren Einreihung in die bestehenden Ge- 
fahrenklassen (Art. 9 Abs. 2 des Pferdeversicherungsgesetzes) beschließt der Vereinsausschuß. 
2 Der Vereinsausschuß kann nach seinem Ermessen auf Kosten des Vereins das Gut- 
achten eines Tierarztes über den Gesundheitszustand des angemeldeten Pferdes einholen. 
à Der Beschluß (Abs. 1) muß innerhalb 8 Tagen, von der Anmeldung an, gefaßt und 
dem Antragsteller eröffnet werden. · 
4 Im Falle der Zulassung ist dem Antragsteller eine Aufnahmsurkunde auszustellen. 
Die Aufnahmsurkunde gilt als anerkannt, wenn der Antragsteller nicht binnen 8 Tagen 
ausschließender Frist Widerspruch erhebt, über den die Verwaltung der Landesanstalt end- 
gültig entscheidet. 
5. Gegen den Beschluß ist binnen 8 Tagen ausschließender Frist die Berufung an die 
Verwaltung der Landesanstalt zulässig, welche endgültig entscheidet. 
6 Die Bestimmungen in Abs. 1 und 5 finden auch Anwendung auf den Ausschluß 
eines Versicherten aus dem Vereine (8 5).
	        
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