Nr. 23. 219
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1. Die Wirksamkeit der Versicherung beginnt 14 Tage, von mittags 12 Uhr an ge-
rechnet, nach dem Zulassungsbeschlusse, beziehungsweise bei neuen Zugängen von Pferden
bereits versicherter Pferdebesitzer binnen 14 Tagen nach erfolgter Aufnahme des Pferdes zur
Bersicherung.
2 Die Versicherung dauert so lange, bis der Versicherte seinen Austritt (§ 18) bei dem
Bereinsausschusse erklärt hat oder der Ausschluß des Versicherten (§ 5) vom Vereinsaus-
schuß verfügt wird.
§ 13.
1 Jede Anderung im versicherten Pferdebestande oder in der Verwendungsart eines ver-
sicherten Pferdes und der Wohnung muß innerhalb 3 Tagen dem Vereinsausschusse ange-
zeigt werden.
2 Der Eintritt von Fohlen in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Anderung
im versicherten Pferdebestande.
3. Für die Schätzung und für die Berichtigung des Versicherungsbuches finden die
§§ 7—11 Anwendung.
4 Die Unterlassung der Anzeige kann vom Vereinsausschusse mit Ordnungsstrafen bis
zum Betrage von 3 X geahndet werden.
5 Gegen die erkannte Ordnungsstrafe ist binnen 8 Tagen Beschwerde an die Verwaltung
der Landesanstalt zulässig.
§ 14.
1. Alljährlich im Frühjahre und im Herbste findet durch die hiezu bestimmten Mitglieder
des Vereinsausschusses eine Nachschau in sämtlichen Stallungen, nach Ermessen des Aus-
schusses auch durch Besichtigung der Pferde im Freien statt, wozu die Pferde nach § 7
Abs. 2 vorzuführen sind.
2 Zu erheben ist:
a) ob sämtliche versicherungsfähige Pferde angemeldet sind,
b) ob die versicherten Pferde noch sämtlich vorhanden und in entsprechender Wart
und Pflege sind,
) ob bei denselben keine Anderung im Werte oder in der Verwendungsart ein-
getreten ist.
4 Bei Pferden, welche die in § 3 Abs. 1 Buchstaben a bezeichnete Altersgrenze von
15 Jahren überschritten haben, muß der ermittelte Wert nach der vorausgegangenen letzten
Schätzung in jedem Jahre vom 16. bis 21. Jahre um mindestens 10 Prozent, vom
21. bis 26. Jahre um mindestens 15 Prozent und vom 26. Jahre aufwärts um mindestens
20 Prozent gekürzt werden.
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