Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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2 Hienach ist für solche Streitigkeiten der Rechtsweg ausgeschlossen. Stre t gkeiten über 
Wertsermittlung werden endgültig durch das Schiedsgericht des Vereins, Streitigkeiten wegen 
Gewährung oder Versagung der Entschädigung endgültig durch das Schiedsgericht der An- 
stalt, alle übrigen Streitigkeiten endgültig durch die Anstaltsverwaltung entschieden. 
III. Anzeige, Erhebung und Festsetzung des Schadens. Tierärztliche Behandlung. 
Tötung von Pferden infolge von Unbrauchbarkeit. 
21. 
1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Krankheiten, Unfälle und Todesfälle versicherter 
Pferde sobald als tunlich dem Vorsitzenden des Ausschusses oder dessen Stellvertreter, in 
deren Abwesenheit einem Ausschußmitgliede, anzuzeigen und alles zu tun, wodurch der 
Schaden abgewendet oder gemindert werden kann. 
2 Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter nimmt veranlaßten Falles sofort unter Zu- 
ziehung von Ausschußmitgliedern (§ 7) eine Besichtigung vor, stellt den Sachverhalt fest, 
wobei der Versicherte jede zur Feststellung des Schadens und des Umfanges der Entschädigung 
erforderliche Auskunft zu erteilen hat, und verfügt die nötigen Anordnungen. 
§ 22. 
1. Erkrankt ein Pferd, so ist der Besitzer verpflichtet, unverzüglich den Rat eines Tier- 
arztes oder, wenn dies unmöglich ist, den Rat geeigneter sachkundiger Personen einzuholen 
und in dem einen wie in dem anderen Falle dem Rate gewissenhaft Folge zu leisten. 
2. Der Vereinsausschuß ist berechtigt, in allen Fällen die tierärztliche Behandlung eines 
versicherten Pferdes während der ganzen Krankheitsdauer anzuordnen. 
. Der Versicherte muß jede zur Behandlung nötige Hilfe unentgeltlich leisten und alle 
Anordnungen des Tierarztes und des Vereinsausschusses pünktlich befolgen. 
4 Die Kosten der Fütterung und Pflege, dann der ersten Beiziehung eines Tierarztes 
(Abs. 1) fallen dem Versicherten zur Last. Die Kosten der vom Vereinsausschusse ange- 
ordneten tierärztlichen Behandlung werden vom Vereine getragen. 
5 Die Generalversammlung kann jedoch beschließen, die Kosten dieser tierärztlichen Be- 
handlung ganz oder teilweise dem Versicherten zu überweisen oder auch jene für die erste 
Beiziehung eines Tierarztes auf den Verein zu übernehmen. 
8 23. 
Die Tötung eines Pferdes wegen unheilbarer Krankheit oder Unbrauchbarkeit kann nur 
auf Anordnung des Vereinsausschusses oder der von demselben für diesen Zweck bezeichneten 
Ausschußmitglieder und nach eingeholtem Gutachten eines Tierarztes erfolgen, dringende Fälle 
ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuß die Notwendigkeit der Tötung nachträglich 
anerkennt.
	        
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