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à Gegen den Beschluß der Anstaltsverwaltung steht
bei Gewährung der Entschädigung entgegen dem Beschlusse des Ausschusses dem
Vereinsausschusse,
bei gänzlicher oder teilweiser Versagung der Entschädigung dem Versicherten
binnen einer ausschließenden Frist von 2 Wochen die Beschwerde an das Schiedsgericht der
Anstalt — Art. 4 Abs. 2 Ziff. 11, Art. 8 und Art. 16 Abs. 4 des Pferdeversicherungs-
gesetzes — zu, welches endgültig entscheidet.
6 27.
Steht dem Versicherten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
zu, so geht nach Art. 7 des Pferdeversicherungsgesetzes der Anspruch auf den Verein und
die Anstalt über, soweit diese dem Versicherten den Schaden ersetzen. Der Übergang kann
nicht zum Schaden des Versicherten geltend gemacht werden. Gibt der Versicherte seinen
Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf,
so werden der Verein und die Anstalt von ihrer Ersatzpflicht insoweit frei, als sie aus dem
Anspruch oder dem Rechte hätten Ersatz erlangen können. Ersatzansprüche gegen Familien-
angehörige, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, gehen nur dann über,
wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
#2e8.
Der Entschädigungsanspruch kann vom Versicherungsnehmer an einen Dritten weder
übertragen noch verpfändet werden. (Art. 7 Abs. 3 des Pferdeversicherungsgesetzes.)
8 29.
1. Die Entschädigung beträgt sieben Zehntel des festgestellten Wertes (88 24, 265) der
Pferde.
2 Eine Entschädigung wird nicht geleistet:
a) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung durch höhere Gewalt bei Krieg
oder Aufruhr oder durch Brandunglück oder Blitzschlag herbeigeführt worden ist,
b) wenn ein Pferd infolge einer Seuche oder Krankheit umsteht oder getötet wird,
soweit dem Versicherten ein Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln
nach gesetzlicher Vorschrift zusteht oder zustehen würde, wenn der Anspruch nicht
wegen Zuwiderhandlung gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften verwirkt worden wäre,
Jc) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung eines Pferdes die Folge mangel-
hafter Fütterung, ungenügender Pflege, sonstiger fahrlässiger Behandlung oder
Mißhandlung seitens des Besitzers oder der Personen ist, denen das Pferd zur