Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

224 
à Gegen den Beschluß der Anstaltsverwaltung steht 
bei Gewährung der Entschädigung entgegen dem Beschlusse des Ausschusses dem 
Vereinsausschusse, 
bei gänzlicher oder teilweiser Versagung der Entschädigung dem Versicherten 
binnen einer ausschließenden Frist von 2 Wochen die Beschwerde an das Schiedsgericht der 
Anstalt — Art. 4 Abs. 2 Ziff. 11, Art. 8 und Art. 16 Abs. 4 des Pferdeversicherungs- 
gesetzes — zu, welches endgültig entscheidet. 
6 27. 
Steht dem Versicherten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten 
zu, so geht nach Art. 7 des Pferdeversicherungsgesetzes der Anspruch auf den Verein und 
die Anstalt über, soweit diese dem Versicherten den Schaden ersetzen. Der Übergang kann 
nicht zum Schaden des Versicherten geltend gemacht werden. Gibt der Versicherte seinen 
Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, 
so werden der Verein und die Anstalt von ihrer Ersatzpflicht insoweit frei, als sie aus dem 
Anspruch oder dem Rechte hätten Ersatz erlangen können. Ersatzansprüche gegen Familien- 
angehörige, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, gehen nur dann über, 
wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 
#2e8. 
Der Entschädigungsanspruch kann vom Versicherungsnehmer an einen Dritten weder 
übertragen noch verpfändet werden. (Art. 7 Abs. 3 des Pferdeversicherungsgesetzes.) 
8 29. 
1. Die Entschädigung beträgt sieben Zehntel des festgestellten Wertes (88 24, 265) der 
Pferde. 
2 Eine Entschädigung wird nicht geleistet: 
a) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung durch höhere Gewalt bei Krieg 
oder Aufruhr oder durch Brandunglück oder Blitzschlag herbeigeführt worden ist, 
b) wenn ein Pferd infolge einer Seuche oder Krankheit umsteht oder getötet wird, 
soweit dem Versicherten ein Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln 
nach gesetzlicher Vorschrift zusteht oder zustehen würde, wenn der Anspruch nicht 
wegen Zuwiderhandlung gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften verwirkt worden wäre, 
Jc) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung eines Pferdes die Folge mangel- 
hafter Fütterung, ungenügender Pflege, sonstiger fahrlässiger Behandlung oder 
Mißhandlung seitens des Besitzers oder der Personen ist, denen das Pferd zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.