Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 23. 229 
8 40. 
Der Vorsitzende des Ausschusses leitet den Verein und vertritt denselben nach außen; 
er führt den Vorsitz in der Generalversammlung. 
8 41. 
Der Kassier führt nach den Anweisungen der Verwaltung der Landesanstalt die Bücher, 
Verzeichnisse und Protokolle des Vereines, besorgt die Kassengeschäfte und die Einhebung der 
Beiträge und stellt am Schlusse eines jeden Versicherungsjahres die Rechnung über sämtliche 
Einnahmen und Ausgaben auf den Vereinszweck. 
§ 42. 
Die Vereinsrechnung ist mit sämtlichen Belegen nach vorgängiger Prüfung durch den 
Bereinsausschuß von dem Vorsitzenden desselben der Verwaltung der Landesanstalt zur Revision 
und Festsetzung vorzulegen und hierauf der Generalversammlung zur Anerkennung mitzuteilen. 
VII. Schiedsgericht. 
§ 43. 
1 Das Schiedsgericht des Vereins wird gebildet: 
a) aus einem Vereinsmitgliede, das der Versicherte, 
b) aus einem Vereinsmitgliede, das der Vereinsausschuß benennt. 
c) Diese wählen aus den Vereinsmitgliedern einen Obmann; können sie sich über 
die Wahl nicht einigen, so ernennt denselben die Gemeindeverwaltung (Gemeinde- 
ausschuß, Gemeinderat, Magistrat) des Vereinssitzes. 
* Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen bei den bezüglichen Schätzungen nicht mit- 
gewirkt haben. 
* Die Schiedsrichter versehen ihre Funktion innerhalb ihres Wohnortes unentgeltlich; 
für ihre Tätigkeit außerhalb ihres Wohnortes kann die Generalversammlung eine angemessene 
Bergütung gewähren. 
VIII. Generalversammlung. 
§ 44. 
1 Der Vereinsausschuß kann jederzeit die sämtlichen Vereinsmitglieder zu einer General- 
versammlung einberufen. 
2 Eine Generalversammlung muß einberufen werden: 
a) nach Schluß eines jeden Versicherungsjahres, 
b) wenn mindestens der fünfte Teil der Vereinsmitglieder dies beantragt, 
c) auf Anordnung der Verwaltung der Landesanstalt.
	        
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