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Rechtes, so werden die bei der Eintragung der Vormerkung entrichteten Gebühren
angerechnet“;
3. der Satz 2 des Abs. 2 erhält felgende Fassung:
„Auf den Fall des Art. 157 Abs. 5 findet vorstehende Vorschrift keine
Anwendung; das gleiche gilt, wenn die Eintragung auf Grund einer einstweiligen
Verfügung erfolgt."
XXIV. Im Art. 125 Abs. 2 wird das Wort „zurückgenommen“ ersetzt durch die Worte
„zurückgenommen oder zurückgewiesen“.
XXV. Als Art. 146 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Art. 146a.
„Für die Beurkundung der Ubertragung der Rechte des Erwerbers aus einem Vertrage
der im Art. 146 bezeichneten Art sowie für die Beurkundung der nachträglichen
Erklärung des Erwerbers aus einem solchen Vertrage, die Rechte aus dem Vertrage für
einen Dritten erworben oder die Pflichten daraus für einen Dritten übernommen zu haben,
wird die Gebühr des Art. 146 erhoben, sofern nicht der erste Erwerber den Vertrag
erweislich auf Grund eines Vollmachtsauftrags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag
für einen Dritten abgeschlossen hat und die Übertragung der Rechte dieses ersten Erwerbers
an den Dritten erfolgt.
Das gleiche gilt von Ubertragungen der Rechte aus Anträgen zur Schließung eines
entgeltlichen Vertrags der im Art. 146 bezeichneten Art, sofern der Antrag den Veräußerer
bindet, sowie aus Verträgen, durch die nur der Veräußerer zur Schließung eines
solchen Vertrags verpflichtet wird."
XXVII. Dem Art. 150 wird folgende Vorschrift als Abs. 2 beigefügt:
„Eine solche Urkunde gilt als nicht vorhanden, wenn die Urkunde
a) die Veräußerung durch einen Bevollmächtigten enthält, die Veräußerung aber
erweislich für Rechnung des Bevollmächtigten vorgenommen ist,
b) die Veräußerung durch den Eigentümer enthält, die Veräußerung aber erweislich
für Rechnung eines anderen vorgenommen ist,
c) die Veräußerung an einen anderen enthält als an denjenigen, an den die Auflassung
erfolgt, sofern nicht der in der Urkunde bezeichnete Erwerber das Geschäft
erweislich auf Grund eines Vollmachtsauftrags oder einer Geschäftsführung ohne
Auftrag für denjenigen abgeschlossen hat, an welchen die Auflassung erfolgt.
Ist jedoch für die Urkunde, durch welche derjeuige, an den die Auflassung erfolgt,
das Recht auf die Auflassung erworben hat, nach Art. 146 a die Gebühr des
Art. 146 entrichtet worden, so gilt die Urkunde als im Sinne des Abs. 1 vorhanden.“