Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

240

Rechtes,  so  werden  die  bei  der  Eintragung  der  Vormerkung  entrichteten  Gebühren
angerechnet“;
3.  der  Satz  2  des  Abs.  2  erhält  felgende  Fassung:
„Auf  den  Fall  des  Art.  157  Abs.  5  findet  vorstehende  Vorschrift  keine

Anwendung;  das  gleiche  gilt,  wenn  die  Eintragung  auf  Grund  einer  einstweiligen
Verfügung  erfolgt."

XXIV.  Im  Art.  125  Abs.  2  wird  das  Wort  „zurückgenommen“  ersetzt  durch  die  Worte

„zurückgenommen  oder  zurückgewiesen“.
XXV.  Als  Art.  146  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Art.  146a.

„Für  die  Beurkundung  der  Ubertragung  der  Rechte  des  Erwerbers  aus  einem  Vertrage
  der  im  Art.  146  bezeichneten  Art  sowie  für  die  Beurkundung  der  nachträglichen
Erklärung  des  Erwerbers  aus  einem  solchen  Vertrage,  die  Rechte  aus  dem  Vertrage  für
einen  Dritten  erworben  oder  die  Pflichten  daraus  für  einen  Dritten  übernommen  zu  haben,
wird  die  Gebühr  des  Art.  146  erhoben,  sofern  nicht  der  erste  Erwerber  den  Vertrag
erweislich  auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrags  oder  einer  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
für  einen  Dritten  abgeschlossen  hat  und  die  Übertragung  der  Rechte  dieses  ersten  Erwerbers
an  den  Dritten  erfolgt.

Das  gleiche  gilt  von  Ubertragungen  der  Rechte  aus  Anträgen  zur  Schließung  eines
entgeltlichen  Vertrags  der  im  Art.  146  bezeichneten  Art,  sofern  der  Antrag  den  Veräußerer
  bindet,  sowie  aus  Verträgen,  durch  die  nur  der  Veräußerer  zur  Schließung  eines
solchen  Vertrags  verpflichtet  wird."

XXVII.  Dem  Art.  150  wird  folgende  Vorschrift  als  Abs.  2  beigefügt:

„Eine  solche  Urkunde  gilt  als  nicht  vorhanden,  wenn  die  Urkunde

a)  die  Veräußerung  durch  einen  Bevollmächtigten  enthält,  die  Veräußerung  aber
erweislich  für  Rechnung  des  Bevollmächtigten  vorgenommen  ist,

b)  die  Veräußerung  durch  den  Eigentümer  enthält,  die  Veräußerung  aber  erweislich
für  Rechnung  eines  anderen  vorgenommen  ist,

c)  die  Veräußerung  an  einen  anderen  enthält  als  an  denjenigen,  an  den  die  Auflassung
  erfolgt,  sofern  nicht  der  in  der  Urkunde  bezeichnete  Erwerber  das  Geschäft
erweislich  auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrags  oder  einer  Geschäftsführung  ohne
Auftrag  für  denjenigen  abgeschlossen  hat,  an  welchen  die  Auflassung  erfolgt.
Ist  jedoch  für  die  Urkunde,  durch  welche  derjeuige,  an  den  die  Auflassung  erfolgt,
das  Recht  auf  die  Auflassung  erworben  hat,  nach  Art.  146  a  die  Gebühr  des
Art.  146  entrichtet  worden,  so  gilt  die  Urkunde  als  im  Sinne  des  Abs.  1  vorhanden.“